07.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251947
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 18.07.2024 – 2 K 146/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 18.07.2024, Az. 2 K 146/24
1. Der Bescheid vom 25.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 wird aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Monat August 2023 betrifft.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt um Kindergeld für das Kind A, geb. am …2004, für August 2023 im Hinblick auf die Frage, ob das Kind im Streitzeitraum bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet war oder nicht.&7622
Das im vorliegenden Verfahren als Zeugin vernommene Kind absolvierte vom 30.08.2021 bis zum 28.06.2023 eine Ausbildung und schloss mit Beginn zum 01.09.2023 einen Au-Pair-Vertrag über eine zehnmonatige Tätigkeit in B (Blatt 53 ff. Kindergeldakten)
Der Kläger und das Kind sprachen am 11.07.2023 bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit C bei der Zeugin D vor, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiterin der Bundesagentur war.
In der Datenbank VerBIS der Bundesagentur für Arbeit wurde das Kind ab dem 11.07.2023 als arbeitslos gemeldet und vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 als zur Arbeitsvermittlung angemeldet erfasst. Am 18.07.2023 erfolgte in VerBIS eine Abmeldung des Kindes von der Arbeitsvermittlung. Im „Lebenslauf“ des Kindes (Blatt 57 Gerichtsakte) ist als Zeit der „Arbeitslosigkeit“ der Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 erfasst. In der Datenbank finden sich darüber hinaus die Eintragungen, dass das Kind über die Abmeldung zum 18.07.2023 informiert worden sei, weil sie über sechs Wochen in Urlaub sei. Es sei auf eine erneute „Alome“ hingewiesen worden. Auf Wunsch der Erstellung einer „Bestätigung über Arbeitslosigkeit“ für die Familienkasse sei eine „Bestätigung über „alo-Führung“ vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 ausgehändigt worden, was zwischen den Beteiligten jedoch streitig geblieben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Eintragungen in die Datenbank zum Verlauf des Gesprächs sowie gefertigter Vermerke wird verwiesen auf Blatt 53 ff., 149 der Gerichtsakte.
Kindergeldrechtlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2023 aufgehoben, weil das Kind nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitssuchendes Kind geführt werde (Blatt 79 ff. Kindergeldakten).
Hiergegen legte der Kläger Einspruch u.a. mit der Begründung ein, dass das Kind für die Zeit bis zum 31.08.2023 beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 (Blatt 108 ff. Kindergeldakten) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass für das Kind für August 2023 ein Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld bestehe.
Ein volljähriges Kind werde gem. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet habe. Diese Voraussetzungen seien für das Kind gegeben.
Für den Monat August 2023 habe sich das Kind zur Überbrückung bis zum Beginn der Au-Pair-Stelle beim Arbeitsamt C als arbeitssuchend gemeldet. Dem Kläger sei von der Familienkasse in Aussicht gestellt worden, dass die Weiterzahlung von Kindergeld erfolgen könne, falls das Kind in B einen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden besuche, was dann jedoch nicht möglich gewesen sei.
Das Kind habe sich am 11.07.2023 unter Begleitung des Klägers als arbeitssuchend gemeldet. Bei dem Besuch sei beiläufig mitgeteilt worden, dass das Kind demnächst für ein paar Wochen mit seiner Mutter nach B in Urlaub fahren werde. Die Sachbearbeiterin, die Zeugin D, habe zustimmend genickt und gesagt, dass sich das Kind nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wieder melden solle. Sie habe dem Kläger und dem Kind gegenüber nicht gesagt, dass sie das Kind wegen seines Urlaubs ab dem 18.07.2023 wieder aus der Datenbank als arbeitssuchend abmelden müsse. Das Kind sei vielmehr ohne Wissen und Wollen des Klägers am 18.07.2023 als arbeitssuchend abgemeldet worden. Dieser Ablauf ergebe sich auch aus den Vermerken in VerBIS, was weiter ausgeführt wird, sowie der Ausstellung der Bescheinigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.08.2023 (Blatt 5 Gerichtsakte), die ansonsten keinen Sinn ergebe. Zudem werde auf das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2024 an das Kind (Blatt 74 Gerichtsakte) verwiesen, in dem für den Rentenversicherungsträger eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für einen Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 31.12.2023 bescheinigt werde.
Im Übrigen sei zwischen dem Status als arbeitssuchend und arbeitslos zu unterscheiden. Da das Kind zuvor keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei es als arbeitssuchendes Kind ohne Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes einzustufen. Da sich nur leistungsbezugsberechtigte Arbeitslose in den Urlaub abmelden müssten, habe das Kind keine Genehmigung für einen Urlaub bzw. eine Ortsabwesenheit gebraucht. Die Abmeldung des Kindes zum 18.07.2023 wegen Ortsabwesenheit sei demnach nicht gerechtfertigt gewesen. Das Kind habe richtigerweise bis zum 31.08.2023 als arbeitssuchend geführt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung des Kindergelds für den Monat August 2023 betroffen ist,
und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen.
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass das Kind im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfülle, weil es nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sei.
Die Bescheinigung der Arbeitslosigkeit vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 sei zunächst ausgestellt worden, weil das Kind angegeben habe, ab dem 01.09.2023 ein Au-Pair-Verhältnis anzutreten. Im Gespräch sei dem Kind und dem Kläger sodann mitgeteilt worden, dass das Kind infolge des ab dem 18.07.2023 angetretenen sechswöchigen Urlaubs in B wegen Ortsabwesenheit wieder abgemeldet werden müsse. Die Bescheinigung über eine Arbeitslosigkeit vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 sei fehlerhaft, weil eine solche Bestätigung für die Zukunft gar nicht möglich sei.
Die Zeugin D habe dem Kind entsprechend der Eintragung in VerBIS um 09.57 Uhr eine Bestätigung über Meldezeiten vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 (Blatt 149 Gerichtsakte) ausgehändigt. Es sei ein durchaus üblicher Gesprächsverlauf, dass zunächst über den grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub von sechs Wochen gesprochen und diese allgemeine Auskunft fallbezogen unter Umständen korrigiert werden müsse. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Grenze der sechs Wochen überschritten werde, habe die Zeugin D die Auswirkungen der Abwesenheitsdauer konkretisiert.
Es sei zutreffend, dass es erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen arbeitssuchenden und arbeitslosen Personen gebe. Beiden Gruppen sei jedoch gemeinsam, dass diese für eine Vermittlung zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen müssten, um in Arbeit zu kommen. Beide Gruppen könnten sich für sechs Wochen aus der Vermittlung abmelden, um Urlaub zu machen. Die geplante Abwesenheit des Kindes habe vorliegend mehr als sechs Wochen betragen, so dass der Status als arbeitssuchend nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Da das Gesetz lediglich eine Ortsabwesenheit von sechs Wochen erlaube, sei die Ortsabwesenheit insgesamt schädlich, so dass eine Abmeldung für den Zeitpunkt der Abreise des Kindes habe erfolgen müssen. Eine Führung als arbeitssuchend zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs sei darüber hinaus nicht vorgesehen.
Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 06.03.2024 (Blatt 47 f. Gerichtsakte), den Gesprächsvermerk vom 06.03.2024 (Blatt 43 Gerichtsakte) sowie die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2024 und vom 18.07.2024 (Blatt 94 ff., 168 ff. Gerichtsakte) wird verwiesen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28.02.2024 (Blatt 24 ff. Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht haben die Kindergeldakten zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 25.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 ist bzgl. der Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den streitgegenständlichen Monat August 2023 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Die Beklagte hat die Festsetzung von Kindergeld für August 2023 zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, weil das Kind entgegen der Auffassung der Beklagten im August 2023 gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet war, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld mithin nicht vorlagen.
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., noch nicht jedoch das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
a) Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt, sofern und solange ein Anspruch auf die von der Agentur für Arbeit geschuldete Vermittlungsleistung gem. §§ 35 ff. SGB III besteht (BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210: zum Anspruch auf die Vermittlungsleistung als Voraussetzung der Meldung als arbeitssuchend).
Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III wie Eigenbemühungen (Nr. 2) und Verfügbarkeit (Nr. 3) müssen demgemäß nicht nachgewiesen werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 136 ff. SGB III mit der Meldung als arbeitssuchend vorliegen. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde nämlich diesbezüglich durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BStBl I 2003, 3, 12) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 neu gefasst. Nach der Neufassung braucht das volljährige Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ziel der Gesetzesänderung war es, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen (BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 68/05, BStBl II 2009, 1008 u.H.a. Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/91, 19; BT-Drucks 15/26, S. 29).
Die Art der bisherigen sowie der zukünftig angestrebten Beschäftigung sind für die Eigenschaft als Arbeitsuchender ohne Bedeutung. Es genügt die Fähigkeit, irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt ausüben zu können. Der Annahme und Führung eines Arbeitsgesuches steht es nicht entgegen, wenn das Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden eingeschränkt oder vorübergehend aufgehoben ist. Der Arbeitsuchende muss als solcher grundsätzlich vermittlungsfähig sein (BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 19/15, BStBl II 2017, 124; BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210: keine Vermittlungsfähigkeit z.B. wenn aufgrund eines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangt werden kann).
Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes und einer etwaigen daran anknüpfenden Bescheinigung kommt hierbei jedoch keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat. Durch die Meldung wird das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet“ unabhängig von einer Registrierung des Kindes durch die Agentur für Arbeit erfüllt (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, BFH/NV 2023, 192 u.H.a. BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 19/15, a.a.O.).
b) Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 68/05, a.a.O.).
aa) Gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III kann die Vermittlung eines Arbeitssuchenden eingestellt werden. Eine Vermittlung kann eingestellt werden, wenn die Arbeitssuchende die ihr nach Abs. 3 , der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegenden Pflichten verletzt.
Die Einstellungsverfügung der Vermittlung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X in analoger Anwendung dar (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, BStBl II 2015, 29). Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 3. Fall SGB X kann die Einstellungsverfügung als Verwaltungsakt auch mündlich bekanntgegeben werden (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung kommt hierbei Tatbestandswirkung zu, so dass die Familienkasse und die Finanzgerichte an ein durch diesen Verwaltungsakt ausgelöstes Erlöschen der Arbeitsuchendmeldung gebunden sind (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O. unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 20.05.2015, XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242: das Bestehen einer solchen Bindungswirkung argumentativ voraussetzend; BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O.: mit der Tendenz, eine Bindungswirkung anzunehmen, dies i.E. mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch noch offenlassend).
Liegt keine wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung der Arbeitsuchendmeldung vor, so hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender nach der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung i.S.d. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III begangen hat, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung wird vom BFH demnach nicht als konstitutiv für das Entfallen der Arbeitsuchendmeldung angesehen (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.: Bestätigung der ständigen Rspr.). Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O.).
Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB III in analoger Anwendung nur dann, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt. Ist die Vermittlung hingegen mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder an einem Antrag des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, so besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort. Weder die bloße Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen nämlich zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung. Bei der bloßen Löschung handelt es sich vielmehr lediglich um einen Realakt ohne rechtliche Wirkung (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O. zum Vorstehenden: § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. analoger Anwendung als Rechtsgrundlage für eine Beendigung der Arbeitsuchendmeldung auf Verlangen des Kindes).
2. Im Streitzeitraum lag für den Streitzeitraum eine Meldung des Kindes bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, weil der durch die Meldung des Kindes bei der Arbeitsagentur wirksam begründete Status als arbeitssuchend nicht in rechtswirksamer Weise nachträglich beendet wurde.
a) Das Kind hat sich unstreitig am 11.07.2023 bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, womit der Status als arbeitssuchend ohne weiteres Zutun der Agentur für Arbeit begründet wurde.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass das Kind durch die Zeugin D von der Agentur ggf. nur als arbeitslos, nicht jedoch als arbeitssuchend erfasst werden sollte, mithin vorliegend keine Tatbestandswirkung einer Meldung als arbeitssuchend vorläge. Erfolgt nämlich eine Meldung des Kindes als arbeitssuchend, so hat die Tatsache der Nichtregistrierung des Kindes durch die Arbeitsagentur keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Kind nicht als arbeitssuchend gemeldet zu behandeln wäre, weil lediglich auf die tatsächliche Meldung als arbeitssuchend abzustellen ist (s.o.). Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der auf die Meldung, nicht die Registrierung abstellt und entspricht auch dem Gesetzeszweck. Gesetzesweck ist das Abstellen auf die Meldung nämlich deshalb, weil weder das Kind noch die Kindergeldberechtigten die Tatsache der Eintragung des Kindes in die Datenbank VerBIS der Bundesagentur beeinflussen oder auch nur wissen können, dass eine Überprüfung der Registrierung veranlasst wäre.
b) Die Meldung des Kindes als arbeitssuchend wurde nicht durch eine wirksam durch die Zeugin D für die Agentur für Arbeit bekanntgegebene Einstellungsverfügung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes beendet.
Das Gericht ist nämlich zwar aufgrund des Vortrags des Klägers und der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass die Zeugin D dem Kläger gegenüber eine Einstellungsverfügung bekannt gegeben hat, diese jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont die Vermittlung des Kindes als „arbeitslos“, nicht jedoch als „arbeitssuchend“ erfasste. Seitens der Arbeitsagentur wurde bzgl. der Einstellungsverfügung nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sich diese auch auf die Meldung als „arbeitssuchend“ beziehen sollte. Eine eindeutige Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung bzgl. des Status als „arbeitssuchend“ wäre jedoch im Hinblick auf die Geltung der unterschiedlichen Rechtsnormen für den Fortbestand einer Meldung als „arbeitslos“ (§§ 136 ff. SGB III) im Unterschied zu einer Meldung als „arbeitssuchend“ (§§ 35 ff. SGB III) notwendig gewesen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, a.a.O.), die für die Arbeitsuchendmeldung die Meldung einer Arbeitslosigkeit, nicht jedoch einer Arbeitssuche, verlangt, weil bei der Definition lediglich auf die Begründung des Status als „arbeitssuchend“, nicht jedoch auf die Voraussetzung für dessen Fortbestand abgestellt wird.
aa) Die Einstellungsverfügung der Vermittlung des Kindes als „arbeitslos“ mit Wirkung zum 18.07.2023 wurde dem Kläger und dem Kind gegenüber im Gespräch vom 11.07.2023 wirksam bekanntgegeben.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D bezogen auf eine solche Bekanntgabe ergibt sich daraus, dass diese konsistent, in den einzelnen dargestellten Sachverhalten von nachvollziehbarer Erinnerungstiefe ist und sich hinsichtlich der Meldung an die Rentenversicherung auch auf nicht entscheidungserhebliche Sachverhalte bezieht. Für das Gericht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gespräch in anderer als der von der Zeugin dargestellten Weise abgelaufen und die „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ nicht ausgehändigt worden sein sollte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass ungeklärt blieb, ob und aus welchen Grunde fälschlicherweise eine „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 bis 31.08.2023 ausgestellt und ggf. auch ausgehändigt wurde.
So stimmt die Aussage der Zeugin D mit ihrer schriftlichen Einlassung vom 16.05.2024 (Blatt 112 Gerichtsakte) und den in VerBIS abgelegten Vermerken bzgl. des Gesprächsverlaufs dahingehend überein, dass das Kind beim Gespräch darüber informiert worden sei, dass eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung zum 18.07.2023 wegen Ortsabwesenheit und einem damit einhergehenden Wegfall der Verfügbarkeit erfolgen müsse. Diese Einlassung konkretisierte die Zeugin in ihrer Aussage im zeitlichen Ablauf und wiederum in Übereinstimmung mit den in VerBIS erfolgten Eintragungen insbesondere im Hinblick auf den in der „Kundenhistorie“ (Blatt 56 Gerichtsakte) abgebildeten Gesprächsverlauf.
Die Aussage der Zeugin A, dass über eine Abmeldung ihrer Person als Kind nicht gesprochen worden sei, sind demgegenüber nicht glaubhaft, weil die Zeugin in ihrer Aussage einerseits ohne nähere Nachfrage des Gerichts auf die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen abgestellt hat, ihre Aussage auf Nachfrage des Gerichts jedoch weder im Tatsächlichen noch vom Sinngehalt her konkretisieren konnte.
In ihrer ersten zusammenhängenden Aussage sagte die Zeugin nämlich ohne näheres Befragen des Gerichts u.a. aus, dass sie sich an das Gespräch nicht mehr genau erinnern könne. Erinnern könne sie sich daran, dass die Zeugin D nichts darüber gesagt habe, dass die Zeugin abgemeldet werde. Sie habe sich nach dem Urlaub melden sollen und sodann die Zugangsdaten für das Portal der Arbeitsagentur erhalten. Das Gespräch habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert, was sie jedoch nicht mehr genau sagen könne. Auf Befragen des Gerichts konnte die Zeugen dann jedoch aus ihrer Erinnerung das Gespräch nicht näher beschreiben. So hatte sie keine Erinnerung an den Ablauf, den näheren Inhalt und an den Umstand, ob Unterlagen ausgetauscht wurden. Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Zeugin genau daran erinnern will, dass über eine Abmeldung nicht gesprochen worden sei. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht darüber hinaus auch daraus, dass die Zeugin sich auf Befragen des Gerichts nicht an die von ihr unterschriebene Einlassung vom 25.05.2024 (Blatt 124 Gerichtsakte) erinnern konnte, obwohl das Schreiben zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung nur etwas mehr als zwei Monate zurücklag. Erinnern konnte sie sich nur daran, dass sie das Schreiben zusammen mit dem Kläger auf der Grundlage eines Telefonats auf ihrem Laptop geschrieben habe. Nicht erinnern konnte sie sich auf Nachfrage des Gerichts auf die Bedeutung der „Abmeldung“ im Sachzusammenhang, obwohl dies erwartbar gewesen wäre. Die Frage der Abmeldung als „arbeitssuchend“ war nämlich gerader zentraler Inhalt ihrer Aussage und der Einlassung vom 25.05.2024. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Inhalt der Aussage der Zeugin A mit dem Kläger abgestimmt bzw. der Zeugin von diesem vorgegeben wurde, ohne dass dies tatsächlich der Erinnerung der Zeugin entspräche.
bb) Der Einstellungsverfügung wurde jedoch auf der Grundlage der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich mit dem Inhalt der Einstellung der Erfassung als „arbeitslos“, nicht auch als „arbeitssuchend“ bekanntgegeben.
(1) Das Bestimmtheitserfordernis i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.
Ein inhaltlich bestimmter und auslegungsbedürftiger Verwaltungsakt ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19: zum Ganzen unter (!9 Vorstehenden).
(2) Die Auslegungsbedürftigkeit der durch die Zeugin D bekanntgegebenen Einstellungsverfügung ergibt sich schon daraus, dass sowohl eine Einstellung der Führung als „arbeitslos“ und eine solche der Führung als „arbeitssuchend“ Gegenstand des Gesprächs und der Erfassung in VerBIS war.
Die Aussage der Zeugin D, dass für das Kind aufgrund der Länge seiner Abwesenheit von mehr als sechs Wochen „die Arbeitslosmeldung nur für den Zeitraum vom 11.07. bis zum 17.07.2023“ gelte, konnte und musste vom Kläger und von der Zeugin A als Kind nicht dahin verstanden werden, dass seitens der Arbeitsagentur verfügt wurde, dass das Kind ab dem 18.07.2023 nicht mehr als „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet“ erfasst, mithin eine Einstellungsverfügung diesen Inhalts bekanntgegeben wurde.
In ihrer gesamten Aussage stellte die Zeugin nämlich stets auf den Begriff der „Arbeitslosigkeit“ und gerade nicht den der „Arbeitssuche“ ab. Auch in den in VerBIS erfassten Vermerken sowie der „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 findet sich der Begriff der „Arbeitslosigkeit“. Die Zeugin sagte insofern in überzeugender Weise mehrfach und unter der Angabe, dass sie sich ihrer Erinnerung ganz sicher sei, aus, dass sie den Kläger und die Zeugin als Kind darüber informiert habe, dass eine „Arbeitslosmeldung“ nur vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 in Betracht komme und mitgeteilt worden sei, dass ab dem 18.07.2023 eine Abmeldung erfolge. Nach der Aussage der Zeugen wurde die „Arbeitslosmeldung“ damit begründet, dass das Kind rechtlich zu einer Erreichbarkeit verpflichtet sei, die bei einer mehr als sechswöchigen Abwesenheit nicht mehr vorliege, was dem Kind auch so mitgeteilt worden sei. Erkennbar stellte die Zeugin insoweit auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III im Sinne einer Verfügbarkeit ab, die für eine Erfassung als „arbeitssuchendes“ im Gegensatz zu einer Erfassung als „arbeitsloses“ Kind gerade nicht erforderlich sind (BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 10/14, a.a.O.).
Selbst wenn ein Bekanntgabewille der Agentur für Arbeit bzgl. der Einstellungsverfügung dahingehend unterstellt wird, dass jedenfalls auch die Vermittlung als „Arbeitssuchender“ eingestellt werden sollte, durften der Kläger und das Kind gemessen am objektiven Empfängerhorizont den bekanntgegebenen Verwaltungsakt doch dahin verstehen, dass die Erfassung des Kindes als „arbeitslos“, nicht jedoch die als „arbeitssuchend“ dahin geändert werden sollte, dass dessen Erfassung bis zum 17.07.2023 befristet wurde. Zum einen wurde in den Vermerken und in der Bescheinigung nämlich auf den Begriff der „Arbeitslosigkeit“ Bezug genommen. Der Kläger und das Kind konnten und mussten darüber hinaus jedoch gerade aufgrund der von der Zeugin nicht zutreffend dargestellten rechtlichen Verpflichtung der Erreichbarkeit des Kindes für ein Fortbestehen der Meldung des Kindes als „Arbeitssuchendes“ davon ausgehen, dass der Verwaltungsakt die Rechtsfolgen des Entfallens einer „Arbeitslos-“, nicht jedoch einer „Arbeitsuchendmeldung“ erfassen sollte. Dass diese Auslegung des Verwaltungsaktes den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Fall entspricht, wird auch dadurch bestätigt, dass noch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten streitig blieb, ob für das Kind als „Arbeitssuchender“ eine Verpflichtung zur Verfügbarkeit besteht oder nicht. Die Anforderungen an die Erkenntnismöglichkeiten des Klägers und des Kindes würden hingegen erheblich überspannt, wollte man von ihnen ein Verständnis des Inhalts des Verwaltungsaktes verlangen, den die Agentur für Arbeit ihm durch die Zeugin D möglicherweise selbst nicht geben wollte.
Auf die Frage, ob die Zeugin D lediglich eine „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 oder zwei Bescheinigungen für den Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 und vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 ausgehändigt hat und ob diese zutreffend waren oder nicht kommt es darüber hinaus nicht mehr an.
cc) Der Status des Kindes als bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen.
Eine Pflichtverletzung des Kindes gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3, der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III, der die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Arbeitsvermittlung berechtigte, liegt nicht vor. Das Kind hat zudem keine Löschung als arbeitssuchend begehrt. Demgemäß kann offen bleiben, wie sich die bestätigte ständige Rechtsprechung des BFH (BFH; Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.), dass der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitssuchender im Falle des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung auch durch eine o.g. Pflichtverletzung bewirkt werden kann, der von den Finanzgerichten festzustellen sei (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O. u.H.a.: BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 60/06, BFH/NV 2009, 908), zur Frage der inzwischen auch vom BFH angenommenen Tatbestandswirkung einer Einstellungsverfügung verhält.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Tenor
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt um Kindergeld für das Kind A, geb. am …2004, für August 2023 im Hinblick auf die Frage, ob das Kind im Streitzeitraum bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet war oder nicht.&7622
Das im vorliegenden Verfahren als Zeugin vernommene Kind absolvierte vom 30.08.2021 bis zum 28.06.2023 eine Ausbildung und schloss mit Beginn zum 01.09.2023 einen Au-Pair-Vertrag über eine zehnmonatige Tätigkeit in B (Blatt 53 ff. Kindergeldakten)
Der Kläger und das Kind sprachen am 11.07.2023 bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit C bei der Zeugin D vor, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiterin der Bundesagentur war.
In der Datenbank VerBIS der Bundesagentur für Arbeit wurde das Kind ab dem 11.07.2023 als arbeitslos gemeldet und vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 als zur Arbeitsvermittlung angemeldet erfasst. Am 18.07.2023 erfolgte in VerBIS eine Abmeldung des Kindes von der Arbeitsvermittlung. Im „Lebenslauf“ des Kindes (Blatt 57 Gerichtsakte) ist als Zeit der „Arbeitslosigkeit“ der Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 erfasst. In der Datenbank finden sich darüber hinaus die Eintragungen, dass das Kind über die Abmeldung zum 18.07.2023 informiert worden sei, weil sie über sechs Wochen in Urlaub sei. Es sei auf eine erneute „Alome“ hingewiesen worden. Auf Wunsch der Erstellung einer „Bestätigung über Arbeitslosigkeit“ für die Familienkasse sei eine „Bestätigung über „alo-Führung“ vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 ausgehändigt worden, was zwischen den Beteiligten jedoch streitig geblieben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Eintragungen in die Datenbank zum Verlauf des Gesprächs sowie gefertigter Vermerke wird verwiesen auf Blatt 53 ff., 149 der Gerichtsakte.
Kindergeldrechtlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 25.07.2023 wurde die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2023 aufgehoben, weil das Kind nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitssuchendes Kind geführt werde (Blatt 79 ff. Kindergeldakten).
Hiergegen legte der Kläger Einspruch u.a. mit der Begründung ein, dass das Kind für die Zeit bis zum 31.08.2023 beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 (Blatt 108 ff. Kindergeldakten) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass für das Kind für August 2023 ein Anspruch auf die Festsetzung von Kindergeld bestehe.
Ein volljähriges Kind werde gem. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet habe. Diese Voraussetzungen seien für das Kind gegeben.
Für den Monat August 2023 habe sich das Kind zur Überbrückung bis zum Beginn der Au-Pair-Stelle beim Arbeitsamt C als arbeitssuchend gemeldet. Dem Kläger sei von der Familienkasse in Aussicht gestellt worden, dass die Weiterzahlung von Kindergeld erfolgen könne, falls das Kind in B einen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden besuche, was dann jedoch nicht möglich gewesen sei.
Das Kind habe sich am 11.07.2023 unter Begleitung des Klägers als arbeitssuchend gemeldet. Bei dem Besuch sei beiläufig mitgeteilt worden, dass das Kind demnächst für ein paar Wochen mit seiner Mutter nach B in Urlaub fahren werde. Die Sachbearbeiterin, die Zeugin D, habe zustimmend genickt und gesagt, dass sich das Kind nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub wieder melden solle. Sie habe dem Kläger und dem Kind gegenüber nicht gesagt, dass sie das Kind wegen seines Urlaubs ab dem 18.07.2023 wieder aus der Datenbank als arbeitssuchend abmelden müsse. Das Kind sei vielmehr ohne Wissen und Wollen des Klägers am 18.07.2023 als arbeitssuchend abgemeldet worden. Dieser Ablauf ergebe sich auch aus den Vermerken in VerBIS, was weiter ausgeführt wird, sowie der Ausstellung der Bescheinigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.08.2023 (Blatt 5 Gerichtsakte), die ansonsten keinen Sinn ergebe. Zudem werde auf das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 05.02.2024 an das Kind (Blatt 74 Gerichtsakte) verwiesen, in dem für den Rentenversicherungsträger eine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für einen Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 31.12.2023 bescheinigt werde.
Im Übrigen sei zwischen dem Status als arbeitssuchend und arbeitslos zu unterscheiden. Da das Kind zuvor keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei es als arbeitssuchendes Kind ohne Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes einzustufen. Da sich nur leistungsbezugsberechtigte Arbeitslose in den Urlaub abmelden müssten, habe das Kind keine Genehmigung für einen Urlaub bzw. eine Ortsabwesenheit gebraucht. Die Abmeldung des Kindes zum 18.07.2023 wegen Ortsabwesenheit sei demnach nicht gerechtfertigt gewesen. Das Kind habe richtigerweise bis zum 31.08.2023 als arbeitssuchend geführt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung des Kindergelds für den Monat August 2023 betroffen ist,
und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen.
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Die Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass das Kind im Streitzeitraum nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erfülle, weil es nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet sei.
Die Bescheinigung der Arbeitslosigkeit vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 sei zunächst ausgestellt worden, weil das Kind angegeben habe, ab dem 01.09.2023 ein Au-Pair-Verhältnis anzutreten. Im Gespräch sei dem Kind und dem Kläger sodann mitgeteilt worden, dass das Kind infolge des ab dem 18.07.2023 angetretenen sechswöchigen Urlaubs in B wegen Ortsabwesenheit wieder abgemeldet werden müsse. Die Bescheinigung über eine Arbeitslosigkeit vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 sei fehlerhaft, weil eine solche Bestätigung für die Zukunft gar nicht möglich sei.
Die Zeugin D habe dem Kind entsprechend der Eintragung in VerBIS um 09.57 Uhr eine Bestätigung über Meldezeiten vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 (Blatt 149 Gerichtsakte) ausgehändigt. Es sei ein durchaus üblicher Gesprächsverlauf, dass zunächst über den grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub von sechs Wochen gesprochen und diese allgemeine Auskunft fallbezogen unter Umständen korrigiert werden müsse. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Grenze der sechs Wochen überschritten werde, habe die Zeugin D die Auswirkungen der Abwesenheitsdauer konkretisiert.
Es sei zutreffend, dass es erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen arbeitssuchenden und arbeitslosen Personen gebe. Beiden Gruppen sei jedoch gemeinsam, dass diese für eine Vermittlung zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen müssten, um in Arbeit zu kommen. Beide Gruppen könnten sich für sechs Wochen aus der Vermittlung abmelden, um Urlaub zu machen. Die geplante Abwesenheit des Kindes habe vorliegend mehr als sechs Wochen betragen, so dass der Status als arbeitssuchend nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Da das Gesetz lediglich eine Ortsabwesenheit von sechs Wochen erlaube, sei die Ortsabwesenheit insgesamt schädlich, so dass eine Abmeldung für den Zeitpunkt der Abreise des Kindes habe erfolgen müssen. Eine Führung als arbeitssuchend zur Erhaltung des Kindergeldanspruchs sei darüber hinaus nicht vorgesehen.
Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügung vom 06.03.2024 (Blatt 47 f. Gerichtsakte), den Gesprächsvermerk vom 06.03.2024 (Blatt 43 Gerichtsakte) sowie die Sitzungsprotokolle vom 27.03.2024 und vom 18.07.2024 (Blatt 94 ff., 168 ff. Gerichtsakte) wird verwiesen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28.02.2024 (Blatt 24 ff. Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht haben die Kindergeldakten zur Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 25.07.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2024 ist bzgl. der Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den streitgegenständlichen Monat August 2023 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Die Beklagte hat die Festsetzung von Kindergeld für August 2023 zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, weil das Kind entgegen der Auffassung der Beklagten im August 2023 gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet war, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld mithin nicht vorlagen.
1. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für ein Kind, das das 18., noch nicht jedoch das 21. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
a) Bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt, sofern und solange ein Anspruch auf die von der Agentur für Arbeit geschuldete Vermittlungsleistung gem. §§ 35 ff. SGB III besteht (BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210: zum Anspruch auf die Vermittlungsleistung als Voraussetzung der Meldung als arbeitssuchend).
Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III wie Eigenbemühungen (Nr. 2) und Verfügbarkeit (Nr. 3) müssen demgemäß nicht nachgewiesen werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 136 ff. SGB III mit der Meldung als arbeitssuchend vorliegen. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde nämlich diesbezüglich durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BStBl I 2003, 3, 12) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 neu gefasst. Nach der Neufassung braucht das volljährige Kind nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ziel der Gesetzesänderung war es, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen (BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 68/05, BStBl II 2009, 1008 u.H.a. Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/91, 19; BT-Drucks 15/26, S. 29).
Die Art der bisherigen sowie der zukünftig angestrebten Beschäftigung sind für die Eigenschaft als Arbeitsuchender ohne Bedeutung. Es genügt die Fähigkeit, irgendeine Arbeit auf dem Arbeitsmarkt ausüben zu können. Der Annahme und Führung eines Arbeitsgesuches steht es nicht entgegen, wenn das Leistungsvermögen des Arbeitsuchenden eingeschränkt oder vorübergehend aufgehoben ist. Der Arbeitsuchende muss als solcher grundsätzlich vermittlungsfähig sein (BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 19/15, BStBl II 2017, 124; BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, BStBl II 2012, 210: keine Vermittlungsfähigkeit z.B. wenn aufgrund eines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangt werden kann).
Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes und einer etwaigen daran anknüpfenden Bescheinigung kommt hierbei jedoch keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat. Durch die Meldung wird das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet“ unabhängig von einer Registrierung des Kindes durch die Agentur für Arbeit erfüllt (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, BFH/NV 2023, 192 u.H.a. BFH, Urteil vom 07.07.2016, III R 19/15, a.a.O.).
b) Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitsuchenden Kindes i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 68/05, a.a.O.).
aa) Gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III kann die Vermittlung eines Arbeitssuchenden eingestellt werden. Eine Vermittlung kann eingestellt werden, wenn die Arbeitssuchende die ihr nach Abs. 3 , der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegenden Pflichten verletzt.
Die Einstellungsverfügung der Vermittlung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X in analoger Anwendung dar (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, BStBl II 2015, 29). Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 3. Fall SGB X kann die Einstellungsverfügung als Verwaltungsakt auch mündlich bekanntgegeben werden (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung kommt hierbei Tatbestandswirkung zu, so dass die Familienkasse und die Finanzgerichte an ein durch diesen Verwaltungsakt ausgelöstes Erlöschen der Arbeitsuchendmeldung gebunden sind (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O. unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 20.05.2015, XI R 46/14, BFH/NV 2015, 1242: das Bestehen einer solchen Bindungswirkung argumentativ voraussetzend; BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O.: mit der Tendenz, eine Bindungswirkung anzunehmen, dies i.E. mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch noch offenlassend).
Liegt keine wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung der Arbeitsuchendmeldung vor, so hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender nach der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung i.S.d. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III begangen hat, welche die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. Die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung wird vom BFH demnach nicht als konstitutiv für das Entfallen der Arbeitsuchendmeldung angesehen (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.: Bestätigung der ständigen Rspr.). Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O.).
Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB III in analoger Anwendung nur dann, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitsuchendmeldung verlangt. Ist die Vermittlung hingegen mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder an einem Antrag des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, so besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet - ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres - fort. Weder die bloße Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen nämlich zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung. Bei der bloßen Löschung handelt es sich vielmehr lediglich um einen Realakt ohne rechtliche Wirkung (BFH, Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O. zum Vorstehenden: § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. analoger Anwendung als Rechtsgrundlage für eine Beendigung der Arbeitsuchendmeldung auf Verlangen des Kindes).
2. Im Streitzeitraum lag für den Streitzeitraum eine Meldung des Kindes bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, weil der durch die Meldung des Kindes bei der Arbeitsagentur wirksam begründete Status als arbeitssuchend nicht in rechtswirksamer Weise nachträglich beendet wurde.
a) Das Kind hat sich unstreitig am 11.07.2023 bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet, womit der Status als arbeitssuchend ohne weiteres Zutun der Agentur für Arbeit begründet wurde.
Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass das Kind durch die Zeugin D von der Agentur ggf. nur als arbeitslos, nicht jedoch als arbeitssuchend erfasst werden sollte, mithin vorliegend keine Tatbestandswirkung einer Meldung als arbeitssuchend vorläge. Erfolgt nämlich eine Meldung des Kindes als arbeitssuchend, so hat die Tatsache der Nichtregistrierung des Kindes durch die Arbeitsagentur keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Kind nicht als arbeitssuchend gemeldet zu behandeln wäre, weil lediglich auf die tatsächliche Meldung als arbeitssuchend abzustellen ist (s.o.). Das ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der auf die Meldung, nicht die Registrierung abstellt und entspricht auch dem Gesetzeszweck. Gesetzesweck ist das Abstellen auf die Meldung nämlich deshalb, weil weder das Kind noch die Kindergeldberechtigten die Tatsache der Eintragung des Kindes in die Datenbank VerBIS der Bundesagentur beeinflussen oder auch nur wissen können, dass eine Überprüfung der Registrierung veranlasst wäre.
b) Die Meldung des Kindes als arbeitssuchend wurde nicht durch eine wirksam durch die Zeugin D für die Agentur für Arbeit bekanntgegebene Einstellungsverfügung der Arbeitsuchendmeldung des Kindes beendet.
Das Gericht ist nämlich zwar aufgrund des Vortrags des Klägers und der Zeugenaussagen davon überzeugt, dass die Zeugin D dem Kläger gegenüber eine Einstellungsverfügung bekannt gegeben hat, diese jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont die Vermittlung des Kindes als „arbeitslos“, nicht jedoch als „arbeitssuchend“ erfasste. Seitens der Arbeitsagentur wurde bzgl. der Einstellungsverfügung nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sich diese auch auf die Meldung als „arbeitssuchend“ beziehen sollte. Eine eindeutige Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung bzgl. des Status als „arbeitssuchend“ wäre jedoch im Hinblick auf die Geltung der unterschiedlichen Rechtsnormen für den Fortbestand einer Meldung als „arbeitslos“ (§§ 136 ff. SGB III) im Unterschied zu einer Meldung als „arbeitssuchend“ (§§ 35 ff. SGB III) notwendig gewesen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 07.04.2011, III R 24/08, a.a.O.), die für die Arbeitsuchendmeldung die Meldung einer Arbeitslosigkeit, nicht jedoch einer Arbeitssuche, verlangt, weil bei der Definition lediglich auf die Begründung des Status als „arbeitssuchend“, nicht jedoch auf die Voraussetzung für dessen Fortbestand abgestellt wird.
aa) Die Einstellungsverfügung der Vermittlung des Kindes als „arbeitslos“ mit Wirkung zum 18.07.2023 wurde dem Kläger und dem Kind gegenüber im Gespräch vom 11.07.2023 wirksam bekanntgegeben.
Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D bezogen auf eine solche Bekanntgabe ergibt sich daraus, dass diese konsistent, in den einzelnen dargestellten Sachverhalten von nachvollziehbarer Erinnerungstiefe ist und sich hinsichtlich der Meldung an die Rentenversicherung auch auf nicht entscheidungserhebliche Sachverhalte bezieht. Für das Gericht ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gespräch in anderer als der von der Zeugin dargestellten Weise abgelaufen und die „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ nicht ausgehändigt worden sein sollte. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass ungeklärt blieb, ob und aus welchen Grunde fälschlicherweise eine „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 bis 31.08.2023 ausgestellt und ggf. auch ausgehändigt wurde.
So stimmt die Aussage der Zeugin D mit ihrer schriftlichen Einlassung vom 16.05.2024 (Blatt 112 Gerichtsakte) und den in VerBIS abgelegten Vermerken bzgl. des Gesprächsverlaufs dahingehend überein, dass das Kind beim Gespräch darüber informiert worden sei, dass eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung zum 18.07.2023 wegen Ortsabwesenheit und einem damit einhergehenden Wegfall der Verfügbarkeit erfolgen müsse. Diese Einlassung konkretisierte die Zeugin in ihrer Aussage im zeitlichen Ablauf und wiederum in Übereinstimmung mit den in VerBIS erfolgten Eintragungen insbesondere im Hinblick auf den in der „Kundenhistorie“ (Blatt 56 Gerichtsakte) abgebildeten Gesprächsverlauf.
Die Aussage der Zeugin A, dass über eine Abmeldung ihrer Person als Kind nicht gesprochen worden sei, sind demgegenüber nicht glaubhaft, weil die Zeugin in ihrer Aussage einerseits ohne nähere Nachfrage des Gerichts auf die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen abgestellt hat, ihre Aussage auf Nachfrage des Gerichts jedoch weder im Tatsächlichen noch vom Sinngehalt her konkretisieren konnte.
In ihrer ersten zusammenhängenden Aussage sagte die Zeugin nämlich ohne näheres Befragen des Gerichts u.a. aus, dass sie sich an das Gespräch nicht mehr genau erinnern könne. Erinnern könne sie sich daran, dass die Zeugin D nichts darüber gesagt habe, dass die Zeugin abgemeldet werde. Sie habe sich nach dem Urlaub melden sollen und sodann die Zugangsdaten für das Portal der Arbeitsagentur erhalten. Das Gespräch habe ungefähr eine halbe Stunde gedauert, was sie jedoch nicht mehr genau sagen könne. Auf Befragen des Gerichts konnte die Zeugen dann jedoch aus ihrer Erinnerung das Gespräch nicht näher beschreiben. So hatte sie keine Erinnerung an den Ablauf, den näheren Inhalt und an den Umstand, ob Unterlagen ausgetauscht wurden. Dies erstaunt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Zeugin genau daran erinnern will, dass über eine Abmeldung nicht gesprochen worden sei. Die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin ergibt sich für das Gericht darüber hinaus auch daraus, dass die Zeugin sich auf Befragen des Gerichts nicht an die von ihr unterschriebene Einlassung vom 25.05.2024 (Blatt 124 Gerichtsakte) erinnern konnte, obwohl das Schreiben zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung nur etwas mehr als zwei Monate zurücklag. Erinnern konnte sie sich nur daran, dass sie das Schreiben zusammen mit dem Kläger auf der Grundlage eines Telefonats auf ihrem Laptop geschrieben habe. Nicht erinnern konnte sie sich auf Nachfrage des Gerichts auf die Bedeutung der „Abmeldung“ im Sachzusammenhang, obwohl dies erwartbar gewesen wäre. Die Frage der Abmeldung als „arbeitssuchend“ war nämlich gerader zentraler Inhalt ihrer Aussage und der Einlassung vom 25.05.2024. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Inhalt der Aussage der Zeugin A mit dem Kläger abgestimmt bzw. der Zeugin von diesem vorgegeben wurde, ohne dass dies tatsächlich der Erinnerung der Zeugin entspräche.
bb) Der Einstellungsverfügung wurde jedoch auf der Grundlage der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich mit dem Inhalt der Einstellung der Erfassung als „arbeitslos“, nicht auch als „arbeitssuchend“ bekanntgegeben.
(1) Das Bestimmtheitserfordernis i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.
Ein inhaltlich bestimmter und auslegungsbedürftiger Verwaltungsakt ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 19: zum Ganzen unter (!9 Vorstehenden).
(2) Die Auslegungsbedürftigkeit der durch die Zeugin D bekanntgegebenen Einstellungsverfügung ergibt sich schon daraus, dass sowohl eine Einstellung der Führung als „arbeitslos“ und eine solche der Führung als „arbeitssuchend“ Gegenstand des Gesprächs und der Erfassung in VerBIS war.
Die Aussage der Zeugin D, dass für das Kind aufgrund der Länge seiner Abwesenheit von mehr als sechs Wochen „die Arbeitslosmeldung nur für den Zeitraum vom 11.07. bis zum 17.07.2023“ gelte, konnte und musste vom Kläger und von der Zeugin A als Kind nicht dahin verstanden werden, dass seitens der Arbeitsagentur verfügt wurde, dass das Kind ab dem 18.07.2023 nicht mehr als „bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet“ erfasst, mithin eine Einstellungsverfügung diesen Inhalts bekanntgegeben wurde.
In ihrer gesamten Aussage stellte die Zeugin nämlich stets auf den Begriff der „Arbeitslosigkeit“ und gerade nicht den der „Arbeitssuche“ ab. Auch in den in VerBIS erfassten Vermerken sowie der „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 findet sich der Begriff der „Arbeitslosigkeit“. Die Zeugin sagte insofern in überzeugender Weise mehrfach und unter der Angabe, dass sie sich ihrer Erinnerung ganz sicher sei, aus, dass sie den Kläger und die Zeugin als Kind darüber informiert habe, dass eine „Arbeitslosmeldung“ nur vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 in Betracht komme und mitgeteilt worden sei, dass ab dem 18.07.2023 eine Abmeldung erfolge. Nach der Aussage der Zeugen wurde die „Arbeitslosmeldung“ damit begründet, dass das Kind rechtlich zu einer Erreichbarkeit verpflichtet sei, die bei einer mehr als sechswöchigen Abwesenheit nicht mehr vorliege, was dem Kind auch so mitgeteilt worden sei. Erkennbar stellte die Zeugin insoweit auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III im Sinne einer Verfügbarkeit ab, die für eine Erfassung als „arbeitssuchendes“ im Gegensatz zu einer Erfassung als „arbeitsloses“ Kind gerade nicht erforderlich sind (BFH, Urteil vom 18.06.2015, VI R 10/14, a.a.O.).
Selbst wenn ein Bekanntgabewille der Agentur für Arbeit bzgl. der Einstellungsverfügung dahingehend unterstellt wird, dass jedenfalls auch die Vermittlung als „Arbeitssuchender“ eingestellt werden sollte, durften der Kläger und das Kind gemessen am objektiven Empfängerhorizont den bekanntgegebenen Verwaltungsakt doch dahin verstehen, dass die Erfassung des Kindes als „arbeitslos“, nicht jedoch die als „arbeitssuchend“ dahin geändert werden sollte, dass dessen Erfassung bis zum 17.07.2023 befristet wurde. Zum einen wurde in den Vermerken und in der Bescheinigung nämlich auf den Begriff der „Arbeitslosigkeit“ Bezug genommen. Der Kläger und das Kind konnten und mussten darüber hinaus jedoch gerade aufgrund der von der Zeugin nicht zutreffend dargestellten rechtlichen Verpflichtung der Erreichbarkeit des Kindes für ein Fortbestehen der Meldung des Kindes als „Arbeitssuchendes“ davon ausgehen, dass der Verwaltungsakt die Rechtsfolgen des Entfallens einer „Arbeitslos-“, nicht jedoch einer „Arbeitsuchendmeldung“ erfassen sollte. Dass diese Auslegung des Verwaltungsaktes den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Fall entspricht, wird auch dadurch bestätigt, dass noch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten streitig blieb, ob für das Kind als „Arbeitssuchender“ eine Verpflichtung zur Verfügbarkeit besteht oder nicht. Die Anforderungen an die Erkenntnismöglichkeiten des Klägers und des Kindes würden hingegen erheblich überspannt, wollte man von ihnen ein Verständnis des Inhalts des Verwaltungsaktes verlangen, den die Agentur für Arbeit ihm durch die Zeugin D möglicherweise selbst nicht geben wollte.
Auf die Frage, ob die Zeugin D lediglich eine „Bestätigung über Zeiten der Arbeitslosigkeit“ vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 oder zwei Bescheinigungen für den Zeitraum vom 11.07.2023 bis zum 31.08.2023 und vom 11.07.2023 bis zum 17.07.2023 ausgehändigt hat und ob diese zutreffend waren oder nicht kommt es darüber hinaus nicht mehr an.
cc) Der Status des Kindes als bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen.
Eine Pflichtverletzung des Kindes gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3, der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III, der die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Arbeitsvermittlung berechtigte, liegt nicht vor. Das Kind hat zudem keine Löschung als arbeitssuchend begehrt. Demgemäß kann offen bleiben, wie sich die bestätigte ständige Rechtsprechung des BFH (BFH; Urteil vom 22.09.2022, III R 37/21, a.a.O.), dass der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitssuchender im Falle des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung auch durch eine o.g. Pflichtverletzung bewirkt werden kann, der von den Finanzgerichten festzustellen sei (BFH, Urteil vom 10.04.2014, III R 19/12, a.a.O. u.H.a.: BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 60/06, BFH/NV 2009, 908), zur Frage der inzwischen auch vom BFH angenommenen Tatbestandswirkung einer Einstellungsverfügung verhält.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO, § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.