Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrags aufgrund § 627 Abs. 1 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (BGH 27.2.78, AnwSt (R) 9/77, 16.10.86, III ZR 67/85). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des Rechtsanwalts entfällt.
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs.
Mindestens 16 Prozent der deutschen Anwälte haben ein Rationalisierungsabkommen mit einem Rechtsschutzversicherer abgeschlossen (Hommerich/Kilian, AnwBl 10, 789). Hierbei handelt es sich um eine ...
Um Ihr Gebührenpotenzial gewinnbringend auszunutzen, müssen Sie sich des Werts Ihrer Rechtsdienstleistung bewusst sein und ihn gegenüber Ihrem Mandanten klar kommunizieren. Wie Ihnen dies gut gelingt, zeigen im Folgenden ein praktisches Beispiel und eine Checkliste.
Reisekosten gehören zu den Auslagen des Anwalts (Vorb. 7 Abs. 2, Nrn. 7003 - 7006 VV RVG) und machen oft eine nicht unerhebliche Position der gesetzlichen Vergütung aus. Dennoch werden erstattungsfähige Reisekosten ...
Das BSG hat in drei Revisionsverfahren klargestellt, dass abhängig beschäftigte Syndikusanwälte nicht nach § 6 Abs 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungsplicht befreit werden (BSG 3.4.
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Deckungsschutz: Originär eigene Ansprüche der Versicherungsnehmerin aus ihrem Lebensversicherungsvertrag dürfen auch nach deren Abtretung von ihr geltend gemacht werden, weil sie wirtschaftlich weiterhin der Versicherungsnehmerin zuzuordnen sind (BGH 2.4.14, IV ZR 124/13, Abruf-Nr. 141462 ).