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  • · Fachbeitrag · Zweitberuf

    Headhunting durch Anwalt erlaubt, wenn die Unabhängigkeit gewahrt bleibt

    von RA Stefan Schreiter, Berlin

    Die zweitberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Personalberater, hier als Headhunter für Juristen an Juristen, ist mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn eine strukturelle Gefährdung der Mandanten aus der parallelen Wahrnehmung beider Tätigkeiten nicht vorliegt. Dies ist der Fall, wenn fernliegt, dass sich der Kreis der Mandanten mit dem Kreis der Kunden der Personalberatungsgesellschaft überschneidet (BGH 25.11.13, AnwZ (Brfg) 10/12, Abruf-Nr. 141314).

     

    Sachverhalt

    Kläger K ist zugelassener Rechtsanwalt. Später tritt die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Personalberatungsfirma hinzu, deren Geschäftszweck die Personalvermittlung, einschließlich damit zusammenhängender Dienstleistungen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung, ist. K ist auch als Personalvermittler tätig. Zu seinem Aufgabenfeld gehört die rechtliche Beratung der Gesellschaft, der Entwurf und die Prüfung von Verträgen, die Verhandlung mit Kunden, Auftraggebern und Behörden sowie die Vertretung der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer, soweit standesrechtlich zulässig. Vermittelt werden fast ausschließlich Juristen an Kanzleien und Firmen.

     

    K berät seine Kunden nicht im Bereich des Personalmanagements, etwa in der Frage, ob Stellen geschaffen, abgebaut oder umbesetzt werden. Seine Tätigkeit bezieht sich auf die Suche nach der besten Fachkraft (sogenanntes Headhunting). Die rechtliche Beratung der Kunden ist weder Tätigkeit der Unternehmensberatung noch des K. In seiner Kanzlei berät K vornehmlich Verbrauchermandanten und betreibt keine auf arbeitsrechtliche Fragen zugeschnittene Praxis. Die beklagte Rechtsanwaltskammer B widerrief die Zulassung des K. K hat hiergegen erfolgreich geklagt.