Während nach dem BGB eine Forderung sofort fällig wird (§ 271 BGB), wird die Vergütung des Anwalts erst fällig, wenn die Angelegenheit erledigt oder beendet ist (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG). Der Anwalt ist also vorleistungspflichtig. Damit er nicht das Risiko tragen muss, vorzuleisten, ohne später seine Vergütung zu erhalten, steht ihm nach § 9 RVG das Recht auf einen Vorschuss zu. Die folgende Rechtsprechungsübersicht stellt klar, worauf Sie achten müssen, um bei der Vorschussforderung keine Vergütung zu ...
73 Prozent der deutschen Anwaltschaft plädieren für eine regelmäßige Anpassung ihrer Gebühren durch Ankoppelung an einen geeigneten Kostenindex. Der Wunsch nach einer Dynamisierung des RVG, die zu häufigeren, ...
Neben dem Outsourcing von anwaltlichen Gebührenforderungen an externe Verrechnungsstellen (AK 14, 77) ist auch das von Erstattungsansprüchen gegen die Staatskasse zulässig. Die besonderen Voraussetzungen stellt der ...
Zehn Jahre ist es her, dass sich die BRAGO zum 30.6.04 verabschiedet hat. Hat das RVG („Rechtsanwälte Verdienen Gut“) die Hoffnungen auf steigende Gewinne erfüllt? Mit dem 2. KostRMoG wurde zum 1.8.13 eine längst überfällige Steigerung erreicht. In einzelnen Stufen wurden die Gebühren aber auch teilweise reduziert. Seien Sie sich daher dem Wert Ihrer Rechtsdienstleistung bewusst und kommunizieren Sie ihn. Mit den folgenden betriebswirtschaftlichen Grundüberlegungen wird Ihnen das leichter fallen.
Die anwaltliche Gebührenbestimmung für Vergütungsansprüche einer Erstberatung gegenüber einem Verbraucher entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts ...
Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO (BGH 17.3.14, NotZ (Brfg.) 20/13, Abruf-Nr.
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Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen Auffangtatbestand. Wichtig zu wissen: Dieser belief sich bislang auf 3.000 EUR und ist zum 1.8.13 mit dem 2. KostRMoG auf 5.000 EUR angehoben worden.