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  • · Fachbeitrag · Outsourcing

    Beiordnung: So muss der Mandant einwilligen

    | Neben dem Outsourcing von anwaltlichen Gebührenforderungen an externe Verrechnungsstellen ( AK 14, 77 ) ist auch das von Erstattungsansprüchen gegen die Staatskasse zulässig. Die besonderen Voraussetzungen stellt der folgende Beitrag dar. |

     

    1. Hohe Anforderungen an Abtretungs- und Einwilligungserklärung

    Die Abtretungserklärung des Anwalts gegenüber der Verrechnungsstelle muss sich ausdrücklich auch auf seine Ansprüche gegen die Staatskasse erstrecken (OLG Düsseldorf AGS 11, 485). Die Zustimmung des Mandanten zur Abtretung der Vergütungsforderung reicht nicht aus. Die schriftliche Einwilligungserklärung muss zusätzlich eine Einwilligung des Anwalts in die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse enthalten. Letztere bestehen selbstständig neben den Ansprüchen gegen den Mandanten.

     

    PRAXISHINWEIS | Auf die Formulierung der Einwilligungserklärung ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Aufgrund der unsicheren AGB-rechtlichen Rechtslage bei den verschiedenen Einwilligungserklärungen kann es riskant sein, die Einwilligung zur Abtretung der anwaltlichen Gebührenforderung in eine Vollmachtsurkunde oder eine Vergütungsvereinbarung einzufügen. Falls die Einwilligungsklausel AGB-rechtlich unwirksam sein sollte, könnte auch der Bestand der Vollmacht oder Vergütungsvereinbarung gefährdet sein.

     

    2. Angebote für ein Gebühreninkasso sind überschaubar

    Die Zahl der Anbieter, die anwaltliche Gebührenforderungen einziehen oder aufkaufen, ist überschaubar (z.B. http://anwvs.de, http://www.kanzleiabrechnung.de, http://www.soldan.de/kanzleiabrechnungsservice, http://www.pvs-ra.de). Die Angebote gehen von der Rechnungsversendung über das nachhaltige Forderungsmanagement bis zum außergerichtlichen Mahnwesen. Zudem werden die Sofortauszahlung der Anwaltsvergütung nach Rechnungsstellung und echtes und unechtes Factoring angeboten. Beim echten Factoring trägt der Forderungserwerber das Delkredere-Risiko. Der Anwalt haftet weiter für den einredefreien Forderungsbestand. Werden gegen die Forderung Einreden erhoben, ist eine Rückabtretung an den Anwalt vorgesehen. Beim unechten Factoring trägt der Anwalt das Forderungsausfallrisiko.

     

    Für das Abrechnungsmanagement werden z.B. Entgelte in Höhe von drei Prozent vom Rechnungsbetrag gefordert. Bei den Factoring-Modellen sind höhere Provisionsbeträge üblich (fünf bis sieben Prozent des Rechnungsbetrags). Offeriert werden auch sogenannte offene oder stille Verfahren. Bei offenen Verfahren wird die Gebührenrechnung von der Verrechnungsstelle auf deren Geschäftspapier versandt. Bei stillen Verfahren versendet der Anwalt die Gebührenrechnung in seinem Namen und auf seinen Geschäftspapieren an den Mandanten und eine Kopie an die Verrechnungsstelle. Die Zusammenarbeit mit der Verrechnungsstelle wird dadurch für den Mandanten nicht erkennbar. Das System funktioniert aber nur, wenn die Forderungsabtretung von Anwalt zu Anwalt erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Verrechnungsstelle im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit angeboten wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 102 | ID 42658739