· Nachricht · Änderungskündigungsschutz
Widerrufliche Übertragung einer Zusatzfunktion oder unwiderrufliche Beförderung?
| Wird einem ArbN nach vertraglich vorgesehener Befristung auf Probe eine Tätigkeit dauerhaft übertragen und stellt sich diese als eine Beförderung und nicht bloß als Übertragung einer Zusatzfunktion dar, liegt in der vereinbarten Widerruflichkeit eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes. Dies führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsklausel sowohl nach § 308 Nr. 4 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 BGB. |
So entschied es das LAG Düsseldorf (14.5.25, 12 SLa 37/25, Abruf-Nr. 249473). Nach Ansicht des LAG kann eine solche Beförderung, die dem Inhaltsschutz unterfällt, auch dann gegeben sein, wenn der Vergütungsanteil für die neue Funktion bei lediglich 12 % der monatlichen Grundvergütung liegt.
3. Maßgeblich ist, ob durch die übertragene Tätigkeit der Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit geprägt wird. Dies war hier u.a. der Fall, weil dem Supervisor betriebliche Kompetenzen betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die notwendige persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes mit Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Beschäftigten zugleich mit Arbeitgeberaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen wurden. Diese Vorgesetztenstellung hob ihn deutlich aus den anderen Beschäftigten des Luftsicherheitskontrollpersonals heraus.