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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Gerichtsstandsvereinbarung mit zusätzlichem Gerichtsstand im Bereich der EU

    | Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer über die nach dem 5. Abschnitt der EuGVVO gegebenen Gerichtsstände hinaus einen zusätzlichen Gerichtsstand im Bereich der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eröffnet, ist wirksam. |

     

    Hierauf wies das LAG Düsseldorf hin (17.11.20, 3 Sa 285/19, Abruf-Nr. 221569). Die Entscheidung behandelt zudem einen weiteren interessanten Punkt: Ist in einem Auslandsarbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitgeber die auf die im Ausland geleistete Tätigkeit anfallenden Steuern trägt und ist ein Einsatz des Arbeitnehmers ausschließlich im Ausland und hier auch ausschließlich in einem bestimmten Land (Turkmenistan) vorgesehen, sodass das Arbeitseinkommen aufgrund der Anwendbarkeit des hierzu einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens bei regulärer Vertragsabwicklung in Deutschland nicht zu besteuern wäre, führt die von dem Arbeitgeber durch den Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Kündigung zu vertretende Pflichtverletzung der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragsabwicklung zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe der nunmehr in Deutschland auf sein Arbeitsentgelt zu entrichtenden Steuern.

     

    Quelle: ID 47333059