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  • · Fachbeitrag · Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Erhöhen Aktienoptionen die Karenzentschädigung?

    | In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war ab dem 1.10.19 beim ArbG für ein festes Bruttojahresentgelt in Höhe von 100.000 EUR beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Sinne von §§ 74 ff. HGB vereinbart. Der ArbG teilte dem ArbN virtuelle Aktienoptionen zu, die keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld begründeten. Diese Optionsrechte mussten zunächst durch Arbeitsleistung während einer „Vesting Period“ über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren schrittweise „erdient“ werden. Nach Ablauf der „Vesting Period“ konnten die Optionen ausgeübt werden, wenn ein Ausübungsereignis in Form eines Share Deals, Asset Deals oder eines Börsengangs eintrat. Nach dem Eintritt eines solchen Ereignisses im September 2021 übte der ArbN erdiente („gevestete“) Optionsrechte aus. Der ArbG rechnete diese im Oktober 2021 mit 161.394,79 EUR brutto ab. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 30.6.22. Nach dem Ende übte der ArbN weitere Optionsrechte aus, die der ArbG im Oktober 2022 mit 17.706,32 EUR brutto abrechnete.

     

    Der ArbN ist der Ansicht, sämtliche Leistungen des ArbG aufgrund virtueller Aktienoptionen seien in die Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einzubeziehen. Das Arbeitsgericht und das LAG Berlin-Brandenburg haben nur die im laufenden Arbeitsverhältnis vom ArbG erbrachten Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen einbezogen, nicht dagegen solche, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden.