24.09.2025 · Nachricht · Probezeitkündigung
Vertrauen des ArbN enttäuscht = Kündigung des ArbG unwirksam
| Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit und der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen ArbN diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf die ordentliche Probezeitkündigung aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig. Sie ist damit nach § 242 BGB nichtig. |
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