„Im März beginnt am Arbeitsmarkt die so genannte Frühjahrsbelebung. Auch in diesem Jahr wird sie allerdings von der wirtschaftlichen Flaute spürbar ausgebremst.“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Andrea Nahles, anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Eine Lohnabrechnung ist regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber eine rechtsgestaltende Willenserklärung. Der ArbN kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres ableiten, es handele sich um eine auf ...
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag inkl. Zusage einer Abfindung richtet sich nicht nach § 42 Abs. 2 GKG. Er ist also nicht auf das vierteljährliche Arbeitseinkommen begrenzt (LAG Nürnberg 22.8.22, 2 Ta 54/22, Abruf-Nr. 231187 ).
Am 1.4.25 tritt die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft. Mit der Verordnung wird unter anderem die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige ...
Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt der Arbeitgeber. Er muss deshalb grundsätzlich im ersten Schritt konkret darlegen, dass für den gekündigten Arbeitnehmer zumutbare ...
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Nach § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG sind gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien verboten. Kündigungen und Abmahnungen können daher als Repressalien nach § 134 BGB i. V. m. § 36 Abs. 1 HinSchG nichtig sein.