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  • · Nachricht · Schadenersatz

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf billige Entschädigung bei Mobbing

    | Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt ‒ wie jeder Schadenersatzanspruch ‒ voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer zum anderen konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend.

     

    Hierauf wies das LAG Köln hin (10.7.20, 4 Sa 118/20, Abruf-Nr. 217857). Die Richter machten zudem deutlich, dass der betroffene Arbeitnehmer zudem hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darlegen und ggfls. beweisen muss, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.

     

    MERKE | Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund „Mobbings“ setzt ‒ in Bestätigung und Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und des BGH ‒ voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (hinreichend) schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann.

     

    Im vorliegenden Fall standen der Ausspruch von 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit sowie die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG im Raume. Nach Ansicht des LAG stelle dies aber weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es jeweils ‒ wie vorliegend ‒ einen konkreten sachlichen Anlass für die arbeitgeberseitigen Maßnahmen gab. Hier kam hinzu, dass der Kläger gegen nahezu sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen ist und hierbei überwiegend obsiegt hat.

    Quelle: ID 46880387