19.05.2025 · Nachricht · Örtliche Zuständigkeit
Keine krasse Rechtsverletzung = Arbeitsgericht bleibt zuständig
Es ist keine krasse Rechtsverletzung, wenn ein Arbeitsgericht in seinem unanfechtbaren Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gemäß den § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG verkennt, dass das Landesamt das Land bei Zahlungsklagen der Tarifbeschäftigten vertritt und demgemäß nach § 18 ZPO an seinem Sitz in C verklagt werden kann. Das gilt insbesondere, wenn das Landesamt die komplexen Vertretungsregelungen des beklagten Landes erst dem Arbeitsgericht in ausreichendem Umfang vorgetragen hat, an das verwiesen worden ist.
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