· Fachbeitrag · Rückzahlungsvereinbarung
Die Zulässigkeit differenzierender Nachtschichtzuschläge im Tarifvertrag
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das BVerfG (11.12.24, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) gab unter Berufung auf den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) den Verfassungsbeschwerden von zwei ArbG statt, die sich insbesondere gegen die vom BAG zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden. Gleichzeitig verwarfen sie die Verfassungsbeschwerden der Verbände, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten. Das BVerfG kippte die BAG-Entscheidungen und verwies die Streitfälle an das BAG zurück. |
1. Hintergrund und Gegenstand der Streitfälle vor dem BAG
Das BAG bewertete bislang Nachtarbeitszuschläge je nach tarifvertraglicher Regelung uneinheitlich. Bei einigen Tarifwerken fehlte dem BAG der „sachliche Grund“ für eine unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeitern und Nachtschichtarbeitern. Die Folge war, dass bei manchen Tarifverträgen die Nachtschichtmitarbeiter die höheren Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit verlangen konnten.
In den jetzt vom BVerfG zu beurteilenden Streitfällen hatten Beschäftigte zwei Getränkeproduzenten vor den Arbeitsgerichten verklagt, um höhere Zuschläge für Nachtarbeit zu erreichen; sie waren schließlich in letzter Instanz vor dem BAG (10 AZR 335/20 und 10 AZR 600/20) erfolgreich. Ausgangspunkt der Erfurter Urteile war die unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit in den betreffenden Tarifverträgen der beiden Unternehmen. Während für Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 % vorgesehen war, erhielten Nachtschicht-ArbN nur 25 % mehr Lohn.
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