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  • · Nachricht · Einigungsstelle

    Einigungsstelle kann nicht über Abmahnung eines ArbN entscheiden

    | Die Beschwerde einer Arbeitnehmerin über eine Abmahnung rechtfertigt es nicht, eine Einigungsstelle einzusetzen. So entschied es das LAG Berlin-Brandenburg. |

     

    In dem Fall fühlte sich eine ArbN durch eine Abmahnung ungerecht behandelt. Der Betriebsrat sah das ebenso, konnte aber mit dem ArbG keine Einigung erzielen. Er beantragte daher, eine Einigungsstelle einzusetzen.

     

    Ds LAG erteilte ihm jedoch eine Absage (17.2.25, 10 TaBV 29/25). Es stellte klar, dass die Einrichtung einer Einigungsstelle vorliegend nicht in Betracht kommt, da diese offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückzuweisen, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Frage kommt.

     

    Nach § 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen ihm und dem ArbG eine Meinungsverschiedenheit über die Berechtigung einer Beschwerde besteht. Deren Spruch ersetzt gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 BetrVG die Einigung zwischen ArbG und Betriebsrat. Dies gilt jedoch gemäß § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG nicht, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch eines ArbN ist. Zur Durchsetzung solcher Rechtsansprüche dient allein der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. BAG 22.11.05, 1 ABR 50/04 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache VI/1786 Seite 48). Aus dieser Einschränkung folgt zugleich, dass die Einigungsstelle für die Behandlung von Beschwerden, die einen Rechtsanspruch betreffen, nicht zuständig ist (BAG 29.6.84, 6 ABR 51/83).

    Quelle: ID 50419155