Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats aufgrund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen.
Grundsätzlich hat im Zivilprozess und damit auch im Arbeitsgerichtsprozess eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage. Das BAG weist aber darauf hin, dass das nicht in jedem Fall gilt.
Das LAG Niedersachsen und die 15 niedersächsischen Arbeitsgerichte haben die Zeit der Einschränkungen des Sitzungsbetriebes wegen der Corona-Pandemie genutzt, um Maßnahmen für eine Durchführung von mündlichen ...
Ein Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, kann nur durch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden, die gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig ist. Ein Rechtsirrtum hierüber ist verschuldet. So entschied es das BAG.
Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
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Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.