Eine Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne von § 251a Abs. 2 , § 331a ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, wenn zuvor nur eine Güteverhandlung gemäß § 54 ArbGG stattgefunden hat. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO erst mit dem Stellen der Sachanträge.
Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbstständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG ...
Grundsätzlich hat im Zivilprozess und damit auch im Arbeitsgerichtsprozess eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage. Das BAG weist aber darauf hin, dass das nicht in jedem Fall gilt.
Das LAG Niedersachsen und die 15 niedersächsischen Arbeitsgerichte haben die Zeit der Einschränkungen des Sitzungsbetriebes wegen der Corona-Pandemie genutzt, um Maßnahmen für eine Durchführung von mündlichen Verhandlungen unter Berücksichtigung des Schutzes vor Infektionsrisiken zu entwickeln und umzusetzen. Unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zu den bestehenden Hygienemaßnahmen wird ab der 17. KW der Sitzungsbetrieb sukzessive wiederaufgenommen.
Ein Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, kann nur durch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden, die gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig ist.
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Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.