Das LAG Niedersachsen und die 15 niedersächsischen Arbeitsgerichte haben die Zeit der Einschränkungen des Sitzungsbetriebes wegen der Corona-Pandemie genutzt, um Maßnahmen für eine Durchführung von mündlichen Verhandlungen unter Berücksichtigung des Schutzes vor Infektionsrisiken zu entwickeln und umzusetzen. Unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zu den bestehenden Hygienemaßnahmen wird ab der 17. KW der Sitzungsbetrieb sukzessive wiederaufgenommen.
Ein Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, kann nur durch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG angefochten werden, die gegenüber der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG vorrangig ist.
Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der ...
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Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei.