Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Prozessrecht

    Leistungsklage geht nicht immer vor Feststellungsantrag

    | Grundsätzlich hat im Zivilprozess und damit auch im Arbeitsgerichtsprozess eine Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage. Das BAG weist aber darauf hin, dass das nicht in jedem Fall gilt. |

     

    So ist nach Ansicht des 7. Senats eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (22.1.20, 7 AZR 222/19, Abruf-Nr. 215336).

     

    PRAXISTIPP | Sie können als Kläger insbesondere bei Klagen auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO zwischen den beiden Klagearten wählen. Auch müssen Sie bei teils fälligen, teils noch nicht fälligen Ansprüchen keine Aufteilung in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag vornehmen.

     
    Quelle: ID 46549943