1. Eine sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG ist generell geeignet, einen wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Im Einzelfall ist zu prüfen, unter welchen Umständen, mit welchem Umfang und welcher Intensität die sexuelle Belästigung stattgefunden hat. 2. Für das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit nach § 3 Abs. 4 AGG ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person ihre ablehnende Einstellung aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit des Verhaltens ...
Ein Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt verliert, muss mit einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, da ihm die Erbringung der ...
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen einer ehrverletzenden Äußerung ist das Betriebsratsamt des ArbN besonders zu berücksichtigen.
Eine außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen gegenüber dem ArbG ist unwirksam, wenn die betroffene ArbN lediglich von ihrem Beschwerderecht nach § 84 Abs. 1 BetrVG Gebrauch macht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn hasserf üllte, feindselige oder bösartige Motive nicht feststellbar sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Kundgabe einer solchen Erklärung, ist, wer die Erklärung tatsächlich erhalten hat bzw. wem sie zugegangen ist (LAG Hessen 12.5.11, 5 Sa 1863/10, Abruf-Nr.
1.Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der ArbG seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des ...
1.In einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten werden füreinander grundsätzlich als Empfangsboten nach der Verkehrsanschauung angesehen. Eine arbeitgeberseitige Kündigung geht dem ArbN auch bei Übergabe des ...
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Sofern dem ArbG die Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderung seitens des ArbN mitgeteilt wurde, muss der ArbG damit rechnen, dass eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der ArbN keinen die Schwerbehinderung feststellenden Bescheid des Versorgungsamtes vorgelegt hat (BAG 9.6.11, 2 AZR 703/09, Abruf-Nr. 113463 ).