1. Das Verhalten des ArbN nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit und vor Ausspruch einer Kündigung kann in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich zulasten des ArbN auswirken. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der ArbN die Vorwürfe beharrlich leugnet und gegenüber dem ArbG die Unwahrheit sagt. Diese Prognose bezieht sich nicht auf das Prozessverhalten des ArbN. (LAG Berlin-Brandenburg 1.12.11, 2 Sa 2015/11 und 2300/11, Abruf-Nr. 120537 )
Rechte aus einem Kündigungsverzicht werden durch den Abschluss nachfolgender Auswahlrichtlinien und eines Sozialplans nicht aufgehoben. Dies gilt insbesondere, wenn bereits der Kündigungsverzicht in einer ...
1. Täuscht ein ArbN die Erledigung von Arbeitsaufgaben vor, die einen Teil seiner geschuldeten Arbeitstätigkeit ausmachen und nur sporadisch anfallen, kann dem ArbG bei einer Kündigung die Einhaltung der ordentlichen ...
Auch im Fall der Überschreitung interner Kompetenzen bei der Abwicklung von Aufträgen durch einen ArbN ist vor Kündigungsausspruch eine Abmahnung in der Regel erforderlich (LAG Rheinland-Pfalz 22.8.11, 5 Sa 107/11, Abruf-Nr. 120833 ).
Ist eine Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts des Diebstahls beabsichtigt, muss der ArbG den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die von ihm ...
Die Kündigung eines ArbN mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, kann wirksam sein (LAG Berlin-Brandenburg 13.1.12, 6 Sa 2159/11, Abruf-Nr. 120497 ).
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Auch bei langjährig beschäftigten ArbN geht bei einem Bagatelldiebstahl bzw. einem Bagatellbetrug eine fristlose Kündigung in Ordnung, wenn sie besonders dreist vorgehen und ihre Tat von vornherein vertuschen (LAG München 3.3.11, 3 Sa 641/10, Abruf-Nr. 120496 ).