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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Verdachts- und Tatkündigung wegen Barauszahlungen von Rabatten

    • 1.Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der ArbG seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.
    • 2.Für eine ordnungsgemäße Anhörung des ArbN zu einer Verdachtskündigung reicht es nicht aus, wenn der ArbG den ArbN lediglich mit allgemein gehaltenen Wertungen konfrontiert. Die Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der ArbN muss die Möglichkeit haben, den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.

    (LAG Hessen 21.8.11, 16 Sa 202/11, Abruf-Nr. 113820).

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 1.4.95 beim ArbG, der unter anderem einen Einkaufsmarkt in einem Flughafen betreibt, als Kassiererin für 2.256,81 EUR brutto beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren MTV ist aufgrund der Beschäftigungszeit der ArbN eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

     

    Die ArbN erhielt nachweislich eine Arbeitsanweisung, in der es unter anderem heißt: