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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Vorwurf von „Überwachungsmethoden der Stasi“ durch Betriebsratsmitglied

    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen einer ehrverletzenden Äußerung ist das Betriebsratsamt des ArbN besonders zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die potenziell gegebene konfliktgeneigte Position gegenüber dem ArbG sind strenge Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. der § 626 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 1 KSchG zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn Streitgespräche zwischen dem ArbG und dem Betriebsrat hinsichtlich einer bestimmten Frage vorausgegangen sind (LAG Hessen 9.5.11, 7 TaBV 188/10, Abruf-Nr. 114183).

    Sachverhalt

    Die ArbN ist Mitglied des beim ArbG bestehenden Betriebsrats. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.1.10 zu einer beabsichtigten Kündigung eines anderen ArbN äußerte der Betriebsrat u.a. Folgendes: „Ihre unzulässige Verhaltenskontrolle, die uns an die dunkelsten Kapitel der jüngeren deutschen Geschichte erinnern lsässt, kann keinen Mitarbeiter dazu verpflichten, ein genaues Protokoll über seine Bewegungen am Arbeitsplatz zu führen.“

     

    In einem Monatsgespräch am 21.1.10 zwischen Vertretern des ArbG und des Betriebsrats äußerte sich die beteiligte ArbN dahingehend, dass das Verhalten der leitenden Mitarbeiter als „die reinsten Stasi-Methoden“ anzusehen sei. Auch auf die Aufforderung hin, diese Äußerung zu wiederholen, äußerte die ArbN „ja, eure Vorgehensweise, das sind Stasi-Methoden.“