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  • · Fachbeitrag · Betriebsbedingte Kündigung

    Nur dauerhaft gesunkener Beschäftigungsbedarf kann Kündigungen rechtfertigen

    • 1.Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht gegeben, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zur dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen.
    • 2.Es obliegt dem ArbG, Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass künftig auf Dauer mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und damit entsprechend weniger Beschäftigungsbedarf zu rechnen ist. Kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen können eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Der Rückgang auf Dauer ist nachvollziehbar vom ArbG darzustellen, indem einschlägige Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander verglichen werden.
    • 3.Die Anordnung und Ableistung von Kurzarbeit spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Wenn aufgrund nach Anordnung der Kurzarbeit eingetretener Umstände Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt, muss der ArbG die Möglichkeit zur Reduzierung der geschuldeten Arbeitszeit und die ihm zur Verfügung stehenden Kurzarbeitsregelungen in vollem Umfang ausschöpfen.

    (BAG 23.3.12, 2 AZR 548/10, Abruf-Nr. 122576)

    Sachverhalt

    Anfang 2009 verhandelten der ArbG und der im Betrieb bestehende Betriebsrat über einen beabsichtigten Abbau von 48 Stellen und einen Interessenausgleich und Sozialplan. Der zeitliche Ablauf verlief wie folgt:

     

    • Unter dem 13.2.09 verabschiedeten die Betriebsparteien eine Absichtserklärung, in der u.a. die Einführung von Kurzarbeit zum 1.3.09 bei einer Laufzeit von maximal 18 Monaten als Alternative zu den Entlassungen vorgesehen war.