Fingiert der ArbG Kündigungsgründe, um unliebsame Betriebsratsmitglieder zu entfernen, ist dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und
begründet Entschädigungsansprüche in Höhe von 20.000 EUR.
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt.
Vergleiche vor Gericht führen oft zu neuen Problemen. Entweder, weil sie unklar formuliert sind oder bestimmte Punkte nicht berücksichtigt haben. Sofern möglich muss dann versucht werden, die Vereinbarung auszulegen. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Köln.
Auch der hinreichend starke Verdacht einer Pflichtverletzung in Form schuldhafter Schädigungen des ArbG durch den ArbN kann geeignet sein, um einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ...
Das Verhalten mit rassistischer Tendenz während eines Urlaubs weist in der Regel nicht den für eine Kündigung ausreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis auf.
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten nicht zur Entscheidung angenommen.