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  • · Fachbeitrag · Verdachtskündigung

    Hohe Anforderungen an die Verdachtskündigung wegen kollusiven Zusammenwirkens mit Dritten

    | Auch der hinreichend starke Verdacht einer Pflichtverletzung in Form schuldhafter Schädigungen des ArbG durch den ArbN kann geeignet sein, um einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung muss der ArbG aber konkret darlegen, ob er die Kündigung auf den dringenden Verdacht einer Pflichtverletzung unter Benennung der Tatsachengrundlage stützen will, oder ob er eine Tatkündigung beabsichtigt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit 1982 als Konstruktionsingenieur beim ArbG bzw. dessen Rechtsvorgängerin tätig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

     

    „Für das Anstellungsverhältnis gelten die jeweils für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge für die Angestellten der Metallindustrie ‒ auch bei Nachwirkung. ... Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Bei gesetzlicher Verlängerung der Kündigungsfrist gilt die verlängerte Frist zum Quartalsende auch für eine Kündigung gegenüber ...“