Jüngst entschieden Gerichte mehrfach, wann Mandanten besonders zu belehren sind oder Einzelheiten präziser nachgefragt werden müssen. Das setzt der BGH jetzt fort und sagt: Teilt der Mandant den Zugangstag einer per Boten übermittelten Kündigung mit, darf der Anwalt sich hierauf nicht einfach verlassen. Denn was „zugegangen“ heißt, weiß ein juristischer Laie nicht.
Oft führen private Aktivitäten von ArbN während einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit zu Unmut beim ArbG. Dies kann den Besuch von Sportveranstaltungen, die Teilnahme an solchen oder Arbeiten im privaten
Umfeld ...
Auch wenn ein ArbN einen Unfall auf dem Betriebsgelände nur vortäuscht und die Verletzung tatsächlich erst später erlitt, liegt hierin keine für einen wichtigen Grund ausreichende Pflichtverletzung.
Es ist eine unverhältnismäßige Kontrollmaßnahme nach § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F., wenn der ArbG auf einen vagen Hinweis, der ArbN hätte sich geschäftsschädigend über den ArbG geäußert, den privaten E-Mail-Verkehr eines ArbN in einem Zeitraum von einem Jahr auswertet. Dieser Verstoß gegen Datenschutzrecht führt zu einem „Sachvortragsverwertungsverbot“. Der ArbG kann grundsätzlich die ArbN anhalten, private E-Mails in einem separaten Ordner abzuspeichern oder nach Kenntnisnahme zu löschen.
Ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus darf seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, ...
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt ...
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Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig ...