Dem Betriebsrat (BR) ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn der BR dessen Auftreten kannte und der Gegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte.
Auch die wiederholte Verlängerung eines Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
gemäß § 41 S. 3 SGB VI ist nicht mitbestimmungspflichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsvertragsparteien die Verlängerung des Arbeitsvertrags zu Recht auf § 41 S. 3 SGB VI gestützt haben.
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30.6.21 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die ...
Der ArbG muss seinem Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht.
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In Zeiten der Coronapandemie mussten sich Arbeitsgerichte auch mit zwei betriebsratsrechtlichen Fragen beschäftigen: Hat der Betriebsrat (BR) bei der Rückkehr der ArbN aus dem Lockdown nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen? Und: Kann er die Arbeitsaufnahme verhindern, bevor nicht eine Einigung mit dem ArbG über die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Vermeidung einer Ansteckung der ArbN mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 erzielt wurde?