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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmungsrechte

    Mitbestimmung des Betriebsrats aus Lockdown?

    von Dr. Lothar Beseler, RA und VRLAG a. D., Meerbusch

    | In Zeiten der Coronapandemie mussten sich Arbeitsgerichte auch mit zwei betriebsratsrechtlichen Fragen beschäftigen: Hat der Betriebsrat (BR) bei der Rückkehr der ArbN aus dem Lockdown nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen? Und: Kann er die Arbeitsaufnahme verhindern, bevor nicht eine Einigung mit dem ArbG über die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Vermeidung einer Ansteckung der ArbN mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 erzielt wurde? |

     

    Das Arbeitsgericht Berlin (27.4.20, 46 AR 50030/20, Abruf-Nr. 215695 in AA 2020, 129) und das Arbeitsgericht Stuttgart (28.4.20, 3 BVGa 7/20, Abruf-Nr. 215696) erließen jeweils entsprechende Unterlassungsverfügungen im einstweiligen Rechtsschutz. Das Arbeitsgericht Hamm (4.5.20, 2 BVGa 2/20, Abruf-Nr. 220561) verbot dagegen nur die schrittweise Aufhebung der Kurzarbeit durch einstweilige Verfügung. Es erkannte im Übrigen, dass „der SARS-CoV-2-Standard keine Rechtsnorm“ ist „und daher nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begründen kann“. Diese Entscheidungen werfen die Frage auf, nach welchen Normen ein Mitbestimmungsrecht bestehen kann.

    1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

    Der BR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen über „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die Berücksichtigung der ArbN-Interessen bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit. Die Lage der täglichen Arbeitszeit entscheidet zugleich über die Lage der Zeit, die den ArbN zur Gestaltung ihres Privatlebens zur Verfügung steht. ArbN-Interessen sind daher bei jeder Veränderung von Beginn und Ende der Arbeitszeit berührt (vgl. BAG 23.1.01, 1 ABR 36/00). Dagegen besteht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht über die Dauer der Arbeitszeit. Bei der vorübergehenden Verlängerung oder Kürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit kann der BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmen.