Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer ArbN-Vertretung (hier: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im ...
Der Betriebsrat hat nach § 94 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der ArbG zur Aufklärung von Straftaten im Betrieb in einem standardisierten Fragebogen personenbezogene Fragen nach dem Verhalten des befragten ArbN stellt, die objektiv Rückschlüsse auf dessen Eignung zulassen.
Soll der Betriebsrat einer Ausgruppierung zustimmen, ist auch eine Eingruppierung in das neue System notwendig. Es geht also um zwei personelle Einzelmaßnahmen, denen zuzustimmen ist. Schließt die Anhörung nicht ...
Zahlt ein ArbG an einen Teil der Belegschaft eine Zulage auf Grundlage eines Spruchs der Einigungsstelle, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Überprüfung des Einigungsstellenspruchs nicht vorgreiflich ...
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Erledigt der Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs aus nicht
betriebsbedingten Gründen eine Betriebsratstätigkeit, kann er dafür keine gesonderte Vergütung verlangen. Dem stehen das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot entgegen.