· Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz
Betriebsrat hat bei der Nutzung der internen Meldestelle ein Mitbestimmungsrecht
| Bei der Nutzung der internen Meldestelle nach dem HinSchG, zum Beispiel bei Meldepflichten, Verfahrensanweisungen ist der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Das gilt aber nicht bei der Organisationsentscheidung, z. B. dem Outsourcing der Meldestelle. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt ein Seniorenpflegeheim, in den Einrichtungen sind mehr als 480 ArbN beschäftigt. Der Betriebsrat (BR) besteht aus elf Mitgliedern. Es gibt eine interne Meldestelle nach dem HinSchG. Ende 2023 veröffentlichte der ArbG auf dem internen „QM-Laufwerk“ eine Verfahrensanweisung zum HinSchG, nach der er die interne Meldestelle ist. Für den ArbG und zwei weitere Unternehmen ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden.
Der Betriebsrat macht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und der Ausgestaltung des internen Hinweisgebersystems nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend. Das HinSchG gebe hierfür Gestaltungsspielräume. Kein Streit bestehe darüber, dass kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe. Der ArbG schließt ein Mitbestimmungsrecht aus, da es keine Pflicht der ArbN zur Meldung von Verstößen gebe. Die Bildung der internen Meldestelle betreffe lediglich die Organisation und nicht die Ordnung des Betriebs.
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