· Fachbeitrag · Mitbeurteilung
Keine Mitbeurteilung durch das Gremium bei der Vergütung für freigestelltes Betriebsratsmitglied
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Wird die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG angepasst, hat der Betriebsrat (BR) kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob der ArbG ein Zustimmungsverfahren einleiten muss. Der Antragsteller ist ein Betriebsrat in einem tarifgebundenen Betrieb. Der ArbG erhöhte die Vergütung des von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellten BR-Vorsitzenden, indem er die tarifvertragliche Entgeltgruppe änderte. Der BR wurde dabei nicht beteiligt. Dieser vertritt nun die Auffassung, er hätte bei der Anpassung des Arbeitsentgelts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt werden müssen. Es liege eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne der gesetzlichen Regelung vor. Die Vorinstanzen (LAG Sachsen 21.2.23, 3 TaBV 26/21) entsprachen dem Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des ArbG vor dem BAG (26.11.24, 1 ABR 12/23, Abruf-Nr. 246328) war erfolgreich. Der Antrag des BR sei insgesamt unbegründet. Er könne nicht die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG verlangen.
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