Inhalt und Wortlaut eines Arbeitszeugnisses legt der ArbG fest. Der ArbN hat keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen. Will er eine überdurchschnittliche Bewertung im Zeugnis erreichen, nämlich entsprechend der Schulnote „sehr gut“ oder „gut“, muss er konkrete Anhaltspunkte für eine bessere Bewertung darlegen (Arbeitsgericht Dortmund 16.6.15, 7 Ca 2708/14, Abruf-Nr. 145562 ).
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Tenor beschwert ist, oder sich ausnahmsweise die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ...
Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) darstellen und den ArbG zur Zahlung einer Geldentschädigung ...
Die Fahrten, die ArbN ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar.
Bei der Erteilung einer Abmahnung oder einer Ermahnung herrscht oft Unsicherheit, wie diese sich unterscheiden und wie sie jeweils formuliert sein müssen. AA zeigt auf Leseranfragen hin die jeweiligen ...
Der ArbN ist hinsichtlich der Indizien für eine Benachteiligung nach §§ 1, 7 AGG darlegungs- und beweispflichtig (Arbeitsgericht Düsseldorf 1.10.15, 10 Ca 4027/15, Abruf-Nr. 145563 ).
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Ein ArbG darf nicht ohne Weiteres seinen ArbN an einen rund 660 km entfernten Arbeitsort versetzen. Will er den Einsatzort verändern, muss er auch die Interessen und familiären Lebensverhältnisse des Beschäftigten berücksichtigen (LAG Schleswig-Holstein 26.8.15, 3 Sa 157/15, Abruf-Nr. 145561 ).