Der ArbN muss im Rahmen einer Erklärung hinreichend deutlich machen, ob er einen Aufhebungsvertrag widerrufen oder z.B. wegen widerrechtlicher Drohung anfechten will. Der formularmäßige Klageverzicht im Aufhebungsvertrag stellt dann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für den ArbN dar, wenn die Zustimmung zum Klageverzicht durch widerrechtliche Drohung seitens des ArbG
erlangt wurde (BAG 12.3.15, 6 AZR 82/14, Abruf-Nr. 176684 ).
Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die ...
Wer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause einen Unfall hat, erhält in vielen Fällen Hilfe von der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Schutz gilt grundsätzlich für die direkte Strecke zwischen Wohnung ...
„Die günstige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hält weiter an. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind saisonbereinigt leicht gesunken, das kräftige Wachstum bei der Beschäftigung ist ungebrochen. Auch die Arbeitskräftenachfrage hat nochmals zugelegt.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise, in Nürnberg anlässlich der monatlichen Pressekonferenz.
Wird der Bewerberkreis in einer Stellenanzeige auf ArbN beschränkt, die ihre käufmännische Ausbildung vor kurzem abgeschlossen haben, kann dies im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Vorstellungsgespräch und zur ...
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