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  • · Fachbeitrag · Versetzung

    Kein deutschlandweites Versetzungsrecht ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des ArbN

    Ein ArbG darf nicht ohne Weiteres seinen ArbN an einen rund 660 km entfernten Arbeitsort versetzen. Will er den Einsatzort verändern, muss er auch die Interessen und familiären Lebensverhältnisse des Beschäftigten berücksichtigen (LAG Schleswig-Holstein 26.8.15, 3 Sa 157/15, Abruf-Nr. 145561).

     

    Sachverhalt

    Der seit acht Jahren in dem Dienstleistungsunternehmen des ArbG tätige ArbN war seit 2009 auf einer Dauerbaustelle an seinem Wohnort in Brunsbüttel als Isolierer eingesetzt. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er auf allen Baustellen eingesetzt werden könne, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht jeden Tag erreichen konnte. Der ArbN ist Vater von drei schulpflichtigen Kindern.

     

    Im Herbst 2014 war er wegen einer Auseinandersetzung mit einem Vorarbeiter fristlos gekündigt worden. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage gewonnen hatte, teilte der ArbG ihm mit, er müsse ab sofort in Ludwigshafen arbeiten. Sein alter Arbeitsplatz sei zwischenzeitlich besetzt. Der ArbN hielt die Vorgehensweise für willkürlich und familienfeindlich. Er verwies auf andere einsetzbare kinderlose und ungebundene Kollegen. Der ArbG meinte, in dieser Branche mit diesem Vertrag müsse er die Zuweisung einer anderen Arbeitsstätte nicht rechtfertigen. Es sei die Privatangelegenheit des ArbN, dass er familiär gebunden sei. Der ArbN wandte sich an das Arbeitsgericht, um zu klären, ob er in Ludwigshafen arbeiten müsse.