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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Ermahnung und Abmahnung: Was darf der ArbG?

    | Bei der Erteilung einer Abmahnung oder einer Ermahnung herrscht oft Unsicherheit, wie diese sich unterscheiden und wie sie jeweils formuliert sein müssen. AA zeigt auf Leseranfragen hin die jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten für Prozessvertreter des ArbG und des ArbN auf. |

     

    Frage: In welchen Fällen kann bzw. sollte der ArbG eine Abmahnung erteilen und wann reicht eine Ermahnung aus?

     

    Antwort: Der Ermahnung fehlt im Gegensatz zur Abmahnung die Sanktionsfunktion. Sie ist damit eine Art Vertragsrüge und dient dazu, dem ArbN die Gelegenheit zu geben, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Verhältnis zur Abmahnung ist sie die mildere Reaktionsmöglichkeit auf tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des ArbN. Im Gegensatz zur Ermahnung ist die Abmahnung in der Regel notwendige Vorstufe einer (fristgemäßen) verhaltensbedingten Kündigung.