1. Der ArbN, der Vergütung für geleistete Überstunden verlangt, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dieser Darlegungslast kann er bereits genügen, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet bzw. sich auf Weisung des ArbG zur Arbeit bereitgehalten hat. 2. Hierauf muss der ArbG dann im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern und gegebenenfalls darlegen, welche ...
Die Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland steht den zum Jahresende durchgeführten Beurteilungs- und Feedbackgesprächen ablehnend gegenüber. Der Grund: Die von den Vorgesetzten getroffenen Beurteilungen entsprechen ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Vertragsgestaltung, zum Arbeitszeugnis und zum ...
Die Regelungen des BBiG gehen davon aus, dass nach der in § 20 BBiG geregelten Probezeit, die mindestens einen, höchstens aber vier Monate beträgt, das Ausbildungsverhältnis einem besonderen Bestandsschutz unterliegt. Was aber, wenn dieser Schutz für den Auszubildenden zum Hemmschuh wird? Kann der Ausbilder Reisende in solchen Fällen wirklich bis zum Abschluss der meist 2,5 bis 3-jährigen Ausbildungszeit aufhalten?
Conference Call zu später Stunde, Dienstreise nach Beijing, ständige Erreichbarkeit durch das Smartphone, Arztbesuche nach Dienstschluss – in zahlreichen Unternehmen ist dies für viele ArbN bereits Alltag.
Wenn der Wert der Arbeitsleistung den Wert der Gegenleistung um mehr als 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent übersteigt, liegt zwar ein auffälliges Missverhältnis nach § 138 Abs. 1 BGB vor. Zur Annahme der ...
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Der Bundesrat hat am 21.9.12 einen Entwurf „eines Gesetzes zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)“ vorgelegt. Er sieht gesetzliche Mindestquoten für die Besetzung von Aufsichtsräten vor. Die Quoten sollen in zwei Etappen eingeführt werden: Die „milderen“ Quoten ab 2018, die „härteren“ ab 2023. Betroffen sind Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen.