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  • · Fachbeitrag · Entgeltvereinbarung

    „Verwerfliche Gesinnung“ des ArbG bei Lohnwucher

    von Dr. Guido Mareck, DirArbG Siegen

    Wenn der Wert der Arbeitsleistung den Wert der Gegenleistung um mehr als 50 Prozent, aber weniger als 100 Prozent übersteigt, liegt zwar ein auffälliges Missverhältnis nach § 138 Abs. 1 BGB vor. Zur Annahme der Nichtigkeit der Vergütungsabrede bedarf es in diesen Fällen aber der Darlegung zusätzlicher Umstände. Hieraus muss der Schluss möglich sein, dass der ArbG die Not des ArbN oder einen anderen Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil genutzt hat. Nur wenn der Wert der Arbeitsleistung (mindestens) doppelt so hoch ist, wie der einer Gegenleistung, ergibt sich ein tatsächlicher Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des ArbG i. S. des § 138 Abs. 1 BGB (BAG 16.5.12, 5 AZR 268/11, Abruf- Nr. 123033).

    Sachverhalt

    Der ArbN arbeitete von 2002 bis Anfang 2009 als Rettungssanitäter in einer Rettungswache, die bis zum 31.12.06 vom DRK-Kreisverband e.V. betrieben wurde. Der Kreisverband ordnete das Arbeitsverhältnis ab dem 1.1.07 der von ihm ausgegliederten ArbG A zu, die den Bereich des Rettungsdienstes ab dem 1.4.08 auf die von ihr gegründete ArbG B übertrug, die jeweils den ArbN ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigten.

     

    Die ArbG B führte in 2008 als einzige DRK-Anbieterin der Region 83 Prozent der rettungsdienstlichen Einsatzfahrten durch. Der ArbN ist seit Mai 2008 Gewerkschaftsmitglied mit Tarifbindung ab Juni 2008. ArbG A und B sind als Mitglieder der Landestarifgemeinschaft des DRK tarifgebunden. Der anwendbare DRK Reform-TV vom 22.12.06 enthält Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte im Nebenerwerb, zu denen der ArbN gehört. So ist in der ab dem 1.1.07 geltenden Fassung des TV in der für Rettungssanitäter anwendbaren Vergütungsgruppe ein Stundenentgelt von 8 EUR vorgesehen. § 41 des TV enthält eine sechsmonatige Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.