Ein ruhiges, lichtdurchflutetes Büro und einen Assistenten, der bei der Arbeit unterstützt - so stellen sich laut einer Studie des Businessnetzwerks LinkedIn Fach- und Führungskräfte ihren Arbeitsplatz der Zukunft vor. In der Umfrage mit Unterhaltungswert hat LinkedIn weltweit über 7.000 Arbeitnehmer - 420 davon in Deutschland - nach ihrem „Traumarbeitsplatz“ befragt: Welche Technologien und Rahmenbedingungen wünschen Sie sich für die Zukunft? Weiterer Fokus der Erhebung waren Techniken und Trends im ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zur Vertragsgestaltung, zur Befristung und zum ...
Art. 8 Abs. 1 der RL 2000/43 EG vom 29.6.00, Art. 10 Abs. 1 der RL 2000/78 EG vom 27.11.00 und Art. 19 Abs. 1 der RL 2006/54/EG vom 5.7.06 sind dahin auszulegen, dass sie für einen ArbN, der schlüssig darlegt, dass er ...
Bereits die Auswahl für die darauf fußenden Vorstellungsgespräche kann die Diskriminierung als solche manifestieren. Entscheidend für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist daher, ob der Bewerber objektiv für die freie Stelle geeignet gewesen ist und daher zum Vorstellungsgespräch hätte eingeladen werden müssen (BAG 23.8.12, 8 AZR 285/11, Abruf-Nr. 122753 ).
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG steht nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen ArbN ist § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG europarechtskonform so ...
Das europäische Parlament will Sammelklagen gegen geringere Bezahlung von Frauen gegenüber Männern bei gleichwertiger Tätigkeit ermöglichen. Hierzu will das EU-Parlament Unternehmen mit mehr als 30 ArbN zur ...
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Eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der ein ArbN einen privat nutzbaren Dienstwagen im Fall der Freistellung an den ArbG zurückgeben muss, ist wirksam. Die Ausübungskontrolle nach § 315 BGB kann im Einzelfall dazu führen, dass der ArbG den Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. Insofern ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des ArbG an der unverzüglichen Rückgabe und dem Interesse des ArbN an der weiteren privaten Nutzung vorzunehmen.