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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Der praktische Fall - Der unangenehme Ausbilder

    | Die Regelungen des BBiG gehen davon aus, dass nach der in § 20 BBiG geregelten Probezeit, die mindestens einen, höchstens aber vier Monate beträgt, das Ausbildungsverhältnis einem besonderen Bestandsschutz unterliegt. Was aber, wenn dieser Schutz für den Auszubildenden zum Hemmschuh wird? Kann der Ausbilder Reisende in solchen Fällen wirklich bis zum Abschluss der meist 2,5 bis 3-jährigen Ausbildungszeit aufhalten? |

     

    • Der Sachverhalt

    Die Auszubildende V macht seit November 2011 eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten bei dem Augenarzt A in K. Dieser beschäftigt eine festangestellte ArbN und die Auszubildende. Bei Beginn der Ausbildung legte A der V einen Vertrag über den Verzicht auf ein 13. Monatsgehalt vor. Diesen unterschrieb V nach Rücksprache mit einer Kollegin nicht. V will nun die Praxis wechseln und in eine Praxis gehen, in der sie auch Blut abnehmen und EKG lernen kann. Nach Auskunft der Ärztekammer kann V nicht so einfach kündigen, weil sie die Probezeit hinter sich hat. V versucht, sich in der Nähe von K. zu bewerben. Welche Beendigungsmöglichkeiten hat sie?

    1. Beendigungsmöglichkeiten der V im Ausbildungsverhältnis

    Nach § 22 Abs. 1 BBiG kann das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit (längstens vier Monate) beidseitig ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Diese ist hier abgelaufen.