Die Ablehnung eines 36-jährigen Bewerbers auf eine Stellenausschreibung für „Berufsanfänger“ für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ indiziert eine Diskriminierung wegen des Alters. Der ArbG trägt in diesem Fall die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt (BAG 24.1.13, 8 AZR 429/11, Abruf-Nr. 130611 ).
In vielen Unternehmen können die Beschäftigten ein breit gefächertes Angebot zum Betriebssport nutzen. Kommt es während des Betriebssports zu Unfällen, sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert.
Heutige Berufseinsteiger wissen, dass von ihnen Mobilität und Flexibilität verlangt wird – und sie zeigen auch entsprechende Einsatzbereitschaft, wie eine aktuelle Umfrage von AXA unter Jobstartern zeigt.
Wer im Beruf am Ball bleiben will, für den sind berufliche Weiterbildungen unumgänglich. Wie bei der täglichen Arbeit auch, stehen Beschäftigte dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers an Seminaren oder Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
„Der deutsche Arbeitsmarkt scheint die schwache wirtschaftliche Entwicklung der letzten Monate gut zu verkraften und zeigt sich insgesamt weiter robust. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit im Februar hat jahreszeitliche ...
Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Urlaubs- und Prozessrecht.
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Die Verteilung der Arbeitszeit unterliegt, soweit sich aus Arbeits- und Tarifverträgen nichts anderes ergibt, dem Direktionsrecht des ArbG. Problematisch wird dies, wenn die Eigenart des Arbeitsverhältnisses Dienst auch an Wochenenden erforderlich macht, und ArbN sowie Vorgesetzter unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage haben. Hier stellt sich die Frage, wie der ArbG das ihm in § 106 GewO eingeräumte „billige Ermessen“ auszuüben hat.