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  • · Fachbeitrag · Mehrarbeit

    Überstundenabgeltung - Änderung der Regeln der Darlegungs- und Beweislast?

    • 1. Der ArbN, der Vergütung für geleistete Überstunden verlangt, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dieser Darlegungslast kann er bereits genügen, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet bzw. sich auf Weisung des ArbG zur Arbeit bereitgehalten hat.
    • 2. Hierauf muss der ArbG dann im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern und gegebenenfalls darlegen, welche Arbeiten er dem ArbN zugewiesen hat und an welchen Tagen bzw. von wann bis wann der ArbN den Weisungen nachgekommen ist oder nicht.
    • 3. Diese Grundsätze sind hingegen kein Schema, sondern es sind bei Bestimmung der Anforderungen an die Darlegungslast stets die im Streitfall zu verrichtenden Tätigkeiten und konkreten betrieblichen Abläufe angemessen zu berücksichtigen.
    • 4. Ein Kraftfahrer, dem bestimmte Touren zugewiesen werden, kann dieser Darlegungslast bereits genügen, in dem er vorträgt, wann und an welchen Tagen er welche Tour begonnen und beendet hat. Im Prozess zur Abgeltung von Überstunden haben die Darlegungen und Erwiderungen substanziiert zu erfolgen. Hierbei können beigefügte Anlagen den Vortrag erläutern oder belegen, das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen zu rekonstruieren.

    (BAG 16.5.12, 5 AZR 347/11, Abruf-Nr. 122375)

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG als Kraftfahrer tätig. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthält unter anderem folgende Regelung:

     

    • Arbeitsvertragsregelungen

    § 3 Vergütung

    Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt pauschal abgegolten ist.

    § 4 Arbeitszeit

    • 2. In Fällen dringenden betrieblichen Bedarfs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten.
    • 3. Bei Gehaltsempfängern sind die Überstunden, Nacht-, Sonder- und Feiertagsarbeit durch Zahlung des Gehalts pauschal abgegolten. ...