Es ist einer der häufigsten Fehler, wenn erstrittene Arbeitszeugnisse vollstreckt werden sollen: Enthält der Titel ausreichende Angaben, um hieraus ein konkretes Zeugnis abzuleiten? Das LAG Rheinland-Pfalz (24.1.25, 5 Ta 1/25, Abruf-Nr. 246736 ) stellt klar: Zwar sind Begriffe wie „wohlwollend“ problematisch. Letztlich zählt aber, ob der Titel darüber hinaus noch genug Substanz hat, um vollstreckbar zu sein.
Das BVerfG (11.12.24, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) gab unter Berufung auf den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) den Verfassungsbeschwerden von zwei ArbG statt, die sich insbesondere gegen die vom BAG ...
Bei einem ArbN, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz
der Unschuldsvermutung ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden.
Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert begründen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer inländischen AUB.
Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (ArbN), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, muss der ArbG im Rahmen seiner Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach ...
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