Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar.
Mit einem Aufruf, in dem der ArbG als mitbestimmungsfeindlich und
antidemokratisch bezeichnet wird, verletzt ein ArbN seine Treue- und Loyalitätspflicht.
Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat der ArbN keinen Anspruch auf eine tätigkeitsbezogene Bescheinigung über die verantwortliche Betreuung
der Bauvorhaben während der Ausführungsphase sowie auf Kopien von ...
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Begünstigungsverbot, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht.
Das BAG entschied ganz aktuell zur Zulässigkeit einer elektronischen Entgeltabrechnung in einem Online-Mitarbeiterportal und hat diese für
zulässig erklärt. Welche Anforderungen müssen ArbG hierbei beachten?
Cannabis in der Mietwohnung: Was ist jetzt erlaubt?
Was darf der Mieter im Zusammenhang mit Konsum und Anbau von Cannabis? Was kann der Vermieter untersagen und in welchen Fällen kann er sogar kündigen? Die neue Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt liefert Ihnen Lösungen für genau die Fragen, die jetzt die Praxis beschäftigen.
Sozialversicherung: Was gilt für welche Berufsgruppe?
Ob Lehrer, Arzt, Pilot oder Steuerberater: Je nach Berufsgruppe gelten unterschiedliche Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht. Das IWW-Webinar am 25.03.2025 stellt Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor und zeigt, worauf Sie achten müssen.
Überraschen Sie Gläubiger und Mandanten mit aktuellem Praxiswissen zur Verjährung! Die Sonderausgabe von FMP Forderungsmanagement professionell stellt Ihnen neue Urteile vor und unterstützt Sie mit direkt nutzbaren Umsetzungshilfen wie z. B. Musterformulierungen.
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 AGG muss der Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Frist beginnt im Fall einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben ...