Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.
Auf eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung kann nicht schon aus einer Vielzahl erfolgloser Bewerbungen und Entschädigungsrechtsstreite geschlossen werden.
Ein bloßer Kontrollverlust infolge eines Hackerangriffs begründet keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn der Betroffene keine objektiv begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs darlegt.
Das BAG geht zwar davon aus, dass schon ein bloßer Verstoß gegen § 164 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG begründen kann.
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht und zum Mutterschutz.
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Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist auch dann erschüttert, wenn der ArbN mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.