Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.
Das eigenmächtige heimliche Abhören von Gesprächen durch eine weisungsunbefugte Arbeitskollegin ist dem ArbG grundsätzlich nicht nach
§ 278 BGB zuzurechnen. Reagiert dieser nach Bekanntwerden des Vorfalls mit ...
Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang ...
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Mutterschutz und zur Zwangsvollstreckung.
Auf eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung kann nicht schon aus einer Vielzahl erfolgloser Bewerbungen und Entschädigungsrechtsstreite geschlossen werden.
Ein bloßer Kontrollverlust infolge eines Hackerangriffs begründet keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn der Betroffene keine objektiv begründete Befürchtung eines Datenmissbrauchs darlegt.
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