· Fachbeitrag · Datenschutz
ArbN will die Anzahl und den Wert von Stock Units der Kollegen erfahren: Und der Datenschutz?
| Beim Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des BR-Mitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Das BR-Mitglied kann einen Auskunftsanspruch gegen den ArbG haben, um den hypothetischen variablen Vergütungsbestandteil durchzusetzen. |
Entscheidungsgründe
Das LAG Düsseldorf (26.2.25, 12 Sa 817/23, Abruf-Nr. 247238) stellte fest, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf die konkrete individuelle und nicht anonymisierte Angabe der Zielerreichungsgrade der einzelnen ArbN richte. Datenschutzrechtliche Bedenken ständen dem nicht entgegen.
Zwar habe der ArbG dem ArbN bereits anonymisierte Zielerreichungsgrade mitgeteilt, diese allerdings mehrfach geändert. Zugleich habe er diese Zielerreichungsgrade in ihrer Zuordnung so in der Zeitschiene gemischt, dass eine Zuordnung zu einzelnen namentlich genannten Personen nicht mehr möglich sei. Erforderlich sei aber für den konkret maßgeblichen Zweck auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes der betroffenen sechs ArbN, um deren Zielerreichungsgrad es jeweils gehe, die individuelle Zuordnung. Für eine individuelle, aber anonymisierte Auskunft habe das BAG (8.9.21, 10 AZR 11/19) von vornherein keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken gesehen. Die hier begehrte und zugesprochene Auskunft gehe darüber hinaus.
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