Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Zeugnisdatum. Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten ArbN diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat – und tragen darf –, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
In einem sozialrechtlichen Verfahren hat das LSG Niedersachsen-Bremen eine wichtige prozessuale Entscheidung getroffen. Danach kann sich die Behörde auf eine Beweislastumkehr bei der Hilfebedürftigkeit berufen, wenn ...
Ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in einem zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führenden arbeitsgerichtlichen Vergleich ist grundsätzlich möglich.
Dem ArbG kann weder die Kenntnis der Schwerbehindertenvertretung noch die eines Fachvorgesetzten von der Schwerbehinderung des ArbN zugerechnet werden.
Beim Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des BR-Mitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein.
Der Betriebsrat (BR) kann vom ArbG eine Freistellung von Anwaltskosten für die außer- und gerichtliche Durchsetzung von Rechten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Beschluss, mit dem er den Anwalt beauftragt hat, ...
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