· Datenschutzrecht
Verzicht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Vergleich

| Ein Verzicht auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in einem zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führenden arbeitsgerichtlichen Vergleich ist grundsätzlich möglich. |
So entschied es das OVG Saarlouis (13.5.25, 2 A 165/24, Abruf-Nr. 248783). Nach der Entscheidung kann ein ArbN im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wirksam auf sein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verzichten, sofern die entsprechende Klausel im Vergleich weit genug gefasst ist.
Der ArbN stellte dem ArbG ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen. Dieses blieb unbeantwortet. In einem späteren arbeitsgerichtlichen Vergleich wurde eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart („alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund“). Die zuständige Datenschutzaufsicht stellte daraufhin das Verfahren ein. Der ArbN klagte auf Fortführung.
Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Berufung des ArbN zurück. Die im arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene weit gefasste Ausschlussklausel, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung unabhängig von deren Rechtsgrund erfasse, sei hinreichend deutlich. Sie umfasse auch datenschutzrechtliche Ansprüche. Das Gericht verneinte eine besondere Schutzbedürftigkeit des ArbN, da nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Parteien mehr bestehe. Auch das Transparenzgebot der DSGVO sei nicht verletzt worden, da es sich auf die Datenverarbeitung selbst beziehe und nicht auf die Ausgestaltung arbeitsrechtlicher Vergleichsvereinbarungen. Zudem habe der ArbN bereits vor Abschluss des Vergleichs ein Auskunftsersuchen gestellt und sei sich seiner datenschutzrechtlichen Ansprüche bewusst gewesen.