· Fachbeitrag · Betriebsrat
Die Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Der Betriebsrat (BR) kann vom ArbG eine Freistellung von Anwaltskosten für die außer- und gerichtliche Durchsetzung von Rechten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Beschluss, mit dem er den Anwalt beauftragt hat, zunächst unwirksam war. Voraussetzung ist, dass in einem späteren ordnungsgemäß gefassten Beschluss dieser Beauftragung ausdrücklich zugestimmt wird. |
Sachverhalt
Der ArbG stellte eine Beschäftigte ein, ohne zuvor den BR zu beteiligen. Diesem wurde mitgeteilt, dass diese Beschäftigte leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Eine schriftliche fristgebundene Bitte des BR um weitere Informationen ließ der ArbG unbeantwortet. Daraufhin beschloss der BR, vom ArbG die Aufhebung der personellen Maßnahme zu verlangen und soweit notwendig, ein Verfahren nach § 101 S. 1 BetrVG einzuleiten sowie die Verfahrensbevollmächtigten mit dem Verfahren zu beauftragen.
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