Eine Klausel zur Ermöglichung einer abstrakten Verweisung in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Zweck der Versicherung widerspricht, krankheitsbedingte finanzielle Einbußen im konkret ausgeübten Beruf aufzufangen (OLG Hamm 7.9.12, I-20 W 12/12, Abruf-Nr. 123586 ).
Die erforderliche Kraftanstrengung, um schwere Kanister anzuheben, ist kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und erfüllt damit nicht den Unfallbegriff (OLG Hamm 21.9.12, 20 U 92/12, Abruf-Nr. 123584 ).
Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist.
Erwirbt der VN einen Anspruch auf Heilfürsorge während des Strafvollzugs wegen einer zeitigen Freiheitsstrafe, ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung der Krankheitskostenversicherung seitens des VN ...
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In VK 12, 164 war darauf hingewiesen worden, dass zur Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der Klausel, insbesondere zu den von Lücke, VK 12, 79 f. geäußerten Bedenken, beim BGH noch eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Mit Beschluss vom 24.10.12 hat der BGH die Beschwerde nunmehr ohne Begründung zurückgewiesen.