Verletzt sich ein Monteur bei den Bergungsarbeiten eines bei einem
Unfall beschädigen Laternenmastes, nachdem die unfallbeteiligten Pkw bereits von der Unfallstelle entfernt waren, resultiert der dabei entstandene (Personen-) Schaden nicht aus einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung eines der unfallbeteiligten Pkw, die sich im Bergungsvorgang „aktivierte“, realisierte, fortwirkte oder nur mitursächlich war. Er unterfällt auch nicht dem Gebrauch eines Pkw.
Beim Rücktransport eines liegen gebliebenen Wohnmobils kann der Versicherungsschutz bei einer bestimmten Fahrzeughöhe ausgeschlossen sein. Bei der Frage, ob das Fahrzeug noch die versicherte Höhe einhält, kommt es ...
Ein Leser fragt: Ein VN hat bei einem Wendemanöver einen relativ großen Stein überfahren. Erst mit der Stoßstange vorne und dann ein zweites Mal beim Vorbeifahren mit der Fahrerseite. Laut VR/Sachverständiger sind das zwei Schäden. Es müsse zweimal die Selbstbeteiligung abgezogen werden. Und der VN werde wegen zwei Schäden zweimal hochgestuft. Ist das richtig?
Der VR kann den VN in der Kfz-Versicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen. Die wird insbesondere bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gerne in Anspruch genommen. Der Beitrag zeigt, was ...
Klagt der VN auf Leistung und wird er gleichzeitig vom VR in einem anderen Verfahren auf Regress in Anspruch genommen, ist fraglich, ob sich der VN mit dem Argument der bereits bestehenden Rechtshängigkeit verteidigen ...
Gratis-Update: das neue Namensrecht auf einen Blick
Das seit 01.05.2025 geltende neue Namensrecht eröffnet neue Spielräume bei der Namenswahl. Doch was ist konkret möglich und was nicht? Die Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt bietet einen Kompakt-Überblick über die möglichen Konstellationen und gibt praktische Beispiele zur Anwendung
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27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Viele VR gehen in ihren Forderungen zur Mitwirkung des VN nach einem Schadensfall sehr weit. Aber wie weit geht die Mitwirkungsobliegenheit des VN? Das OLG Köln hat nun entschieden, dass diese Obliegenheit auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten erfasst, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente.