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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    Vorgehen bei einer Regressforderung des VR

    | Der VR kann den VN in der Kfz-Versicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen. Die wird insbesondere bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gerne in Anspruch genommen. Der Beitrag zeigt, was der VN-Anwalt in entsprechenden Fällen prüfen muss. |

    1. Wann kann der VR Regress fordern?

    Die Voraussetzungen des Regresses ergeben sich aus den AKB des jeweiligen VR. Diese müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden.

     

    Checkliste / Wirksamkeit eines Regresses

    • Wurden AKB wirksam vereinbart?
    • Zu klären ist, ob die AKB wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen wurden. In der Regel enthält die Versicherungspolice einen entsprechenden Verweis auf die AKB. Nur wenn ein solcher Verweis ausnahmsweise fehlt oder die AKB falsch bezeichnet sind, kann an dieser Stelle angesetzt werden.

     

    • Liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor?
    • Das ist der Fall, wenn der VN gegen die in den AKB enthaltene Aufklärungsobliegenheit verstößt, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Nach dem Wortlaut der üblichen AKB muss der VN alles tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Die AKB bestimmen, dass der VN den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierbei ist zu klären:
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      • Liegt ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden vor?
      • Hat der VN die Schadensverursachung erkannt?
      • Hat der VN die Unfallstelle verlassen ohne dem Geschädigten die erforderlichen Unfallfeststellungen zu ermöglichen, sowie ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten? Hier kommt es auf die Warteobliegenheit an. Die Dauer der Wartezeit ist eine Einzelfallentscheidung. Sie ist z. B. bei Nacht und Nebel auf der Autobahn geringer als tagsüber an einer viel befahrenen Straße.
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    • Merke | Ermöglicht der VN nachträglich die erforderlichen Feststellungen, kann ihn dies nur entlasten, wenn er sich in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt hatte.

     

    • War das Verhalten des VN arglistig?

    Arglist setzt neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung voraus, dass das Verhalten des VN zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem VR einen Nachteil zuzufügen. Der VN muss einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt und gewusst haben, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

     

    Merke | Arglist ist nicht schon bei jedem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegeben. Das Nichteinhalten der Wartefrist begründet als solches keine Arglist.

    • Kann der VN den Kausalitätsgegenbeweis führen?
    • Der VR ist trotz eines Verstoßes gegen die Aufklärungsobliegenheit zur Leistung verpflichtet, soweit der VN nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich war.
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    • Merke | Dem VR kann ein Feststellungsnachteil entstehen, wenn keine objektiven Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der VN bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.
     

    2. In welcher Höhe darf Regress gefordert werden?

    Können Sie den Regress als solchen nicht abwehren, müssen Sie die Höhe der Forderung prüfen.

     

    a) Es gibt mehrere Regressobergrenzen

    Es wird nämlich danach unterschieden, wie schwer die Obliegenheitsverletzung war. So liegt die Regressobergrenze bei einer einfachen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall bei 2.500 EUR. Nur bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungspflicht i. S. des § 6 Abs. 3 KfzPflVV greift die Obergrenze der Leistungsfreiheit des VR von 5.000 EUR.

     

    b) Wann liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß vor?

    Grundsätzlich ist nicht bereits das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein besonders schwerwiegender Verstoß. Vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Das ist z. B. der Fall, wenn der VN bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben. Im Strafverfahren führt das nicht zu einer Strafschärfung. Im Versicherungsrecht sieht das jedoch anders aus. Dort führte das dazu, dass von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Aufklärungspflicht ausgegangen wurde.

     

    MERKE | Hat der VN mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit auf 5.000 EUR. Das gleiche gilt bezüglich der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 13 | ID 46919319