Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Muss der VN eine ärztliche Feststellung vorlegen, wenn der VR ein Gutachten einholt?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Wird Invalidität durch einen zunächst unbemerkt gebliebenen Zeckenbiss behauptet, bedarf es ausnahmsweise keiner genauen Angaben zu Ort und Zeit des Unfallereignisses. Kündigt der VR an, ein Gutachten einzuholen, handelt der VR treuwidrig, wenn das Gutachten negativ ausfällt und der VN deshalb nur eine verspätete ärztliche Feststellung vorlegen kann. So hat das OLG Koblenz entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN behauptet, seine mitversicherte Ehefrau sei im Mai 2011 von einer Zecke gebissen worden. Daraus habe sich im Juni 2011 eine Borrelioseinfektion gebildet, die zu einem Dauerschaden geführt habe. Im August meldete der VN den Schaden und füllte den ihm übersandten Unfallfragebogen aus. Daraufhin belehrte der VR den VN über die einzuhaltenden Fristen.

     

    Im Januar 2012 teilte der VR dem VN mit, dass er ein Gutachten zur Frage der Invalidität einholen werde. Mit Schreiben vom 3.8.12 lehnet der VR dann Versicherungsschutz ab, weil keine unfallbedingte Invalidität vorliege. Im Prozess hat der VN erstmals eine ärztliche Feststellung vom 26.10.13 vorgelegt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe das Unfallgeschehen nicht, wie erforderlich, nach Ort und Zeit genau beschrieben, er oder ein Gutachter könnten dies auch nicht. Zudem mangele es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung.

     

    Auf die Berufung des VN hat das OLG Koblenz (6.7.16, 10 U 890/15, Abruf-Nr. 189566) das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat vorliegend gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verstoßen. Kern des Sachvortrags des VN zum Unfallereignis Zeckenbiss ist seine Behauptung, dass seine Ehefrau am 16.5.11 bei einem Aufenthalt zum Walken im Wald einen Zeckenbiss erlitt und am Abend desselben Tages unterhalb der rechten Schulter einen Juckreiz verspürte. Daraufhin habe sich in typischer Weise eine Borrelioseinfektion bei ihr entwickelt. Dieser Vortrag ist substanziiert und präzise.

     

    Er wurde aber vom LG verfahrensfehlerhaft außer Betracht gelassen. Das LG behauptet fehlerhaft, im Klägervortrag seien nur unzureichende, unsubstanziierte Vermutungen und Schlussfolgerungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls zu sehen. Aufgrund dieses Verfahrensmangels ist eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig. Dazu hat das OLG den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen. Der Senat erachtet es nicht als sachdienlich, die erforderliche Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug durchzuführen. Sie wäre auch voraussichtlich nicht mit einer kürzeren Verfahrensdauer verbunden. Wegen der Vielzahl der zu erhebenden Beweise und der damit verbundenen Beweiswürdigung soll den Parteien nicht eine Instanz genommen werden.

     

    Ein etwaiger Anspruch des VN auf Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag ist auch entgegen den Ausführungen des LG nicht dadurch entfallen, dass er die 15-Monats-Frist gemäß Ziffer 2.1.1.1. der AUB zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität seiner Ehefrau durch den Zeckenbiss versäumt hätte.

     

    • Der VR muss gemäß § 186 S. 1 VVG den VN auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinweisen, wenn dieser den Versicherungsfall anzeigt. Einen solchen Hinweis hat der VR dem VN zwar mit dem Schreiben vom 9.9.11 erteilt. Es kann aber offenbleiben, ob diese Belehrung ausreichend war. Grund: Der VN wurde nicht besonders über die Rechtsfolgen belehrt, die eintreten, wenn die Frist nach Ziffer 2.1.1.1. AUB versäumt wird.

     

    • Der VR darf dem VN nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hier nicht entgegenhalten, dass dieser die Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung versäumt hat. Denn mit Schreiben vom 18.1.12 hat der VR dem VN mitgeteilt, selbst ein Sachverständigengutachten einholen zu wollen. Damit sollte die Invalidität der Ehefrau festgestellt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VK 06, 63; OLG Karlsruhe r+s 15, 514) muss ein VN in einer solchen Konstellation zusätzlich belehrt werden. Das gilt selbst, wenn er schon anwaltlich vertreten ist. Er muss darüber belehrt werden, dass er von seiner Pflicht und der Frist zur Vorlage einer ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht dadurch befreit wurde, dass der VR nunmehr selbst ein Gutachten zu der gleichen Frage einholt. Der VN darf in einem solchen Fall vielmehr davon ausgehen, dass er nun selber die ärztliche Feststellung gerade nicht mehr einholen muss, da der VR dies selbst durch einen eigenen Gutachter erledigen wird. Bei dieser Sachlage ist es für ihn nicht mehr einleuchtend, dass die gleiche Bescheinigung zusätzlich noch von ihm verlangt wird. Er geht vielmehr davon aus, dass sich der VR von seinem selbst beauftragten Gutachten mutmaßlich bessere Erkenntnisse verspricht.

     

     

    • Im Übrigen hat der VN mit der Klageschrift eine ärztliche Feststellung des Hausarztes vom 26.10.2013 bzgl. der Invalidität seiner Ehefrau durch den Zeckenbiss vorgelegt und damit seine noch bestehende Verpflichtung, wenn auch außerhalb der Frist der Ziffer 2.1.1.1. AUB, zur Vorlage der ärztlichen Feststellung erfüllt, vgl. hierzu Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 186 Rn 4,11.

     

    Relevanz für die Praxis

    Zu Recht hat das OLG den Sachvortrag des VN als ausreichend substanziiert angesehen. Fraglich ist aber, ob es deshalb die Sache an das LG zurückgeben durfte. Es mag zwar die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO (wesentlicher Verfahrensmangel und aufwendige Beweisaufnahme) ausreichend dargelegt haben. Die dann weiterhin erforderliche Ausübung des Ermessens dürfte aber fehlerhaft sein. Die Behauptung, die Zurückverweisung bedeute keine Verfahrensverzögerung, widerspricht jedweder Erfahrung. Sie ist weder belegt noch nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die weitere Begründung, den Parteien müssten zwei Instanzen verbleiben. Das muss schon deshalb unrichtig sein, weil sonst immer zurückverwiesen werden müsste. Das OLG hat dabei nicht bedacht, dass nur in Ausnahmefällen eine Zurückverweisung in Betracht kommen kann (BGH NJW-RR 10, 1048).

     

    Von besonderem Interesse sind die Ausführungen zur Belehrungspflicht des VR bei seiner Ankündigung, ein Gutachten einholen zu wollen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Aber: Es ist zweifelhaft, ob der VN nach der Erkenntnis, dass das Gutachten des VR keine ärztliche Feststellung enthält, wirklich unbegrenzt Zeit hat, diese nachzuholen (im Streitfall nach fast 15 Monaten). Wird eine zuvor unterbliebene notwendige Belehrung nachgeholt, muss auch die unterbliebene Handlung des VN nach h. M. in angemessener Frist nachgeholt werden (BGH VersR 02, 698; MünchKomm-VVG/Dörner § 186 Rn. 10; a. A. OLG Saarbrücken VK 14, 165).

     

    Dies kann auf den vorliegenden Fall für den Zeitpunkt übertragen werden, in dem der VN die Kenntnis erlangt, dass die nach der erfolgten Belehrung erforderliche ärztliche Feststellung auch nach Erstattung des Gutachtens immer noch nicht vorliegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Jedenfalls empfiehlt sich dringend, sich mit der Einholung der ärztlichen Feststellung keine 15 Monate Zeit zu lassen. Diese muss vielmehr baldmöglichst eingeholt werden. Weil die Fristen bereits lange abgelaufen sind, ist auf einen weiteren Punkt in ganz besonderem Maße zu achten: Der Arzt darf in dem Attest nicht nur die Unfallbedingtheit der Invalidität bescheinigen. Er muss zusätzlich auch bescheinigen, dass diese innerhalb eines Jahres eingetreten ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Muss eine versäumte ärztliche Feststellung der Invalidität im Prozess nachgeholt werden? OLG Saarbrücken VK 14, 165
    • Die Verjährung bei unterbliebener ärztlicher Feststellung der Invalidität: OLG München VK 12, 114
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 205 | ID 44376006